Die „Unternehmergesellschaft“ (UG, Mini-GmbH) erfreut sich in Deutschland einer zunehmenden Beliebtheit. Gegenüber 2011 mit 41.014 Neugründungen gab es in 2012 bereits 76377 Neugründungen. Neben den Vorteilen muss der Jungunternehmer aber auch Pflichten beachten. Die einfache und schnelle Art und Weise der Gründung darf nicht dazu verführen, zu glauben, die gesetzlichen Vorgaben auf die leichte Schulter nehmen zu dürfen. Die Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital von mindestens 1 € hat nur Bestand, wenn die Geschäftsführung dem Gesetz entspricht.
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Die Unternehmergesellschaft ist die deutsche Antwort auf die englische Private Limited Company (Ltd.). Noch im Gesetzgebungsverfahren wurde befürchtet, dass die UG die „Leichtfertigkeit im Umgang mit unternehmerischen Entscheidungen fördere“. Ganz von der Hand zu weisen ist diese Kritik nicht. Wer die Vorteile einer UG in Anspruch nimmt, muss gewissenhaft damit umgehen.
So muss die UG gemäß § 5a I GmbHG im Namen der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Die Vorschrift hat den Zweck, dass die neue GmbH-Variante für den Rechtsverkehr durch eine besondere Bezeichnung abseits von der gewohnten GmbH erkennbar und speziell durch das stets auszuschreibende Wort „haftungsbeschränkt“ auf potentielle Risiken für Geschäftspartner als künftige Gläubiger aufmerksam macht.
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Um genau diese Problematik ging es in einem BGH-Urteil vom 12.6.2012 (II ZR 256/11). Ein beklagter Unternehmer hatte eine solche Unternehmergesellschaft gegründet. Als er mit seinem Sanierungsbetrieb insolvent wurde, verlangte ein Auftraggeber die an den Unternehmer gezahlten Vorschüsse wegen mangelhafter Arbeit zurück. Dazu nahm er den Unternehmer persönlich in Anspruch. Der BGH gab ihm Recht.
Der Unternehmer haftet deshalb persönlich für die Rückzahlung der an die UG geleisteten Vorschüsse, weil er es leichtfertig nicht für nötig gehalten hatte, in ausreichender Form auf seine korrekte Firmierung hinzuweisen. Anfangs firmierte er als „GmbH UG (i.G.)“. Das „UG i.G.“ entfiel danach. Der BGH urteilte, dass eine Unternehmergesellschaft, die mit dem Rechtsformzusatz GmbH auftrete, bei einem Geschäftspartner die unzutreffende Vorstellung erwecke, er habe es mit einer Gesellschaft mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro zu tun. Da der Zusatz „UG“ und „haftungsbeschränkt“ fehlte, konnte der Geschäftspartner nicht erkennen, mit wem er es tatsächlich zu tun hatte. Da das Gesetz insoweit klare Vorgaben macht, durfte er die Bezeichnung als GmbH nicht verwenden.
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Da der Neuunternehmer diese Vorgabe missachtete, begründete er gegenüber dem Geschäftspartner neben seiner Unternehmergesellschaft eine eigene und persönliche Haftung seiner Person kraft Rechtsscheins. Damit konnte er sich nicht mehr auf die Haftungsbeschränkung seiner Unternehmergesellschaft berufen.
Wir bedanken uns bei Julia Stendel (clickport.de) für diesen Gastartikel.