Freelancer, Freiberufler, Künstler: Sie alle haben es nicht immer leicht. Wenn die Auftragslage schwankt, können gerade Alleinunternehmer der freischaffenden Zunft die normalen Krankenkassenbeiträge der gesetzlichen Krankenkasse oder die der Privaten schwer aufbringen. Und auch Rentenversicherung und Pflegeversicherung können sich wohl nur die wenigsten Freischaffenden leisten – wäre da nicht die KSK. Einziges Problem: nur wenige kommen rein. Die Künstlersozialkasse gleicht einer Festung. Wie man den dornigen Weg der Antragsstellung bezwingt: Wir verraten es Euch.

Ich liebe die Künstlersozialkasse! Ich bin ihr monatlich dankbar dafür, dass sie mir und den 180.000 meiner freischaffenden Kollegen und Solopreneure den nicht vorhandenen Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge abnimmt. Doch wenn ich ehrlich bin, ist diese Liebe ein zartes Pflänzchen. Lange Zeit habe ich die KSK verflucht. Aus einem simplen Grund: Ich kam nicht rein. Zu Beginn meiner Selbstständigkeit kämpfte ich gegen Windmühlen. Vor der Aufnahme in die KSK muss man sich nämlich einmal komplett offen legen – via Fragebogen, der es in sich hat. Ein falsch gesetztes Kreuz – und schon ist man raus. Dass sich ein zweiter Anlauf lohnt, kann ich bestätigen. Wie es gleich bei der ersten Antragstellung klappt, lest Ihr hier.

Wichtigster Tipp für den KSK-Antrag: Viel hilft viel!

Schickt so viel Ihr könnt! Die KSK will es doch nicht anders. Der Fragebogen ist nämlich nur der Anfang. Daneben bittet die Künstlersozialkasse um alle sachdienlichen Tätigkeitsnachweise: wie veröffentlichte Artikel, Verträge, Honorar-Abrechnungen, Ausstellungen, Konterte, Bücher und so weiter. Gerade zu Beginn der Freiberuflichkeit könnt Ihr damit wahrscheinlich nicht dienen. Falls doch, dann ballert drauf los! Stellt eine ordentlich gefüllte Mappe zusammen. Viel hilft viel! Alles, wirklich alles, was als Beleg Eurer künstlerischen Arbeit dienen könnte, könnt Ihr auf den Weg schicken. Und wenn Ihr noch so gar keine Belege habt, dann wartet lieber noch ein paar Monate mit der Antragstellung bei der KSK und zahlt solange bei der gesetzlichen Krankenkasse den Mindestsatz.

KSK: Nie gehört – was ist denn die Künstlersozialkasse?

Die KSK ist eine der letzten Geheimlogen. Nein, natürlich nicht. Aber es ist durchaus ein erlesener Kreis, der sich KSK-versichert nennen darf. Die KSK ist in Europa nämlich einmalig und ermöglicht derzeit nur etwa 180.000 freischaffenden Künstlern und Publizisten günstige Sozialversicherungs- und Krankenkassenbeiträge. Sie dürfen sich freuen. Denn KSK-Mitglieder zahlen nur die Hälfte der Sozialabgaben. Die anderen 50 Prozent teilen sich der Bund und künstlersozialabgabepflichtige Unternehmen, wie beispielsweise Verlage oder Werbeagenturen. Die Beiträge der Mitglieder und die der Unternehmen werden von der KSK verwaltet und an die eigentlichen Versicherungsträger weitergeleitet – genau so, wie es ansonsten der Arbeitgeber tun würde. Für die Mitglieder bleibt also nur noch der Arbeitnehmeranteil übrig. Und das ist auch gut so.

KSK? Klingt toll! Darf ich da mitmachen?

„Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt“, sagt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Das klingt an sich recht einleuchtend, ist es aber nicht. Denn all diese Berufsbezeichnungen sind an sich nicht geschützt. Jeder darf sich Journalist schimpfen und jeder hat auch schon mal ein Bild gemalt. Daher darf die KSK selbst entscheiden, wer tatsächlich den Berufsbildern entspricht. Und dafür fordert die Künstlersozialkasse zurecht die bereits genannten Honorar- und Gagen-Nachweise sowie Verträge. Hinzu kommt: Künstler und Publizisten müssen selbständig erwerbstätig sein, und zwar nicht nur vorübergehend. Sie müssen mehrere Auftraggeber nachweisen und im Wesentlichen im Inland tätig sein. Und sie müssen ein Mindesteinkommen nachweisen, das aber schnell erreicht sein dürfte: 3.900 € jährlich. Für Berufsanfänger gibt es zudem Ausnahmen, so dass freischaffende Gründer in den ersten drei Jahren noch weniger verdienen dürfen – auch wenn sie das mit Sicherheit nicht wollen.

Ein Vergleich:

Wer sich in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, müsste bei einem Jahreseinkommen von 10.000 Euro pro Monat allein schon 300 Euro Krankenkassenbeiträge zahlen – und da sind die (bei einigen freiwilligen) Rentenversicherungsbeiträge noch nicht mitgerechnet. Die KSK übernimmt diese sowie den Arbeitgeberanteil der Kranken- und Pflegeversicherung, so dass für KSK-Versicherte eine Summe von 150 Euro übrig bleibt.

Die Künstlersozialkasse kann noch mehr

Das Einsparpotenzial ist also enorm: 50 Prozent weniger pro Monat. Wenn man in der KSK pflichtversichert ist, besteht immer Anspruch auf alle Leistungen der Krankenkasse – und zwar in der Krankenkasse der Wahl. Hinzu kommt, dass die Beiträge nicht fix sind. Die Beiträge richten sich nämlich nach dem jeweiligen Einkommen. Wer weniger verdient, zahlt weniger. Einkommensschätzungen können jeder Zeit korrigiert werden – und sollten es auch in alle Richtungen. Wer zu wenig angibt oder die jährlichen Fristen versäumt, muss satte Strafen zahlen oder fliegt unter Umständen sogar wieder ganz raus – und muss dann das ganze Aufnahme Prozedere noch einmal durchstehen.

Nachteil der Künstlersozialkasse: Es ist eine Festung.

Man kommt schwer rein, aber genauso schwer kommt man wieder raus. Solange man selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig ist, ist man hier pflichtversichert. Das ist dann ärgerlich, wenn das Einkommen höher ausfällt. Denn damit steigen auch die hierüber zu leistenden und Rentenbeiträge.

Teilzeitanstellung, Nebenjob – kein Problem

Im Prinzip sind auch Nebentätigkeiten für KSK-Versicherte erlaubt, solange diese unter der 450 Euro-Grenze liegen. Wer tagsüber schreibt und abends noch kellnert, modelt oder Yogakurse gibt, sollte mit dem Gewinn aus der zweiten Tätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro pro Monat liegen ( 5.400 EUR/Jahr). Und auch, wer in Teilzeit doch eine Festanstellung annimmt und darüber hinaus seine freiberufliche Tätigkeit weiterhin ausführen möchte, oder anders herum: wer erst einmal nur in Teilzeit seine Freiberuflichkeit testen möchte, kann das als KSK-Mitglied tun. Wichtig ist nur, die KSK über das Angestelltenverhältnis zu informieren.  Denn bei einer Festanstellung behält der Arbeitgeber Beiträge des Lohns zur Sozialversicherung ein und führt diese an die zuständige Krankenkasse ab – also nicht an die KSK. Daneben hat die KSK die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit zu erheben. Für die gesetzliche Sozialversicherung sind also beide Arten der Erwerbstätigkeit – sowohl die Beschäftigung wie auch die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit – von Bedeutung.

Welche Erwerbsquelle die hauptberufliche ist, wird anhand einer Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Bedeutung bemessen: dazu zählen die Vergütung und auch die Arbeitszeit. Genauere Informationen findet Ihr hier. 

Alle Infos zur KSK 2017 findet Ihr unter www.kuenstlersozialkasse.de

Künstlersozialkasse

26380 Wilhelmshaven

Telefon: 04421 9734051500

 

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