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Welche Unternehmensform passt zu mir und meinem Startup? Die Unternehmensform, oft auch Rechtsform genannt, entscheidet darüber, wer für Schulden haftet, wie viel Kapital ihr vor dem Start einzahlen müsst, ob ihr einen Notar braucht und in welches Register ihr eingetragen werdet. Hier sind alle Unternehmensformen in Deutschland erklärt: mit Vergleichstabelle, den Pflichten bei UG und GmbH, der eingetragenen GbR und kurzen Antworten auf die Fragen, die Gründer am häufigsten stellen.

Stand: 13. September 2026. Alle genannten Paragraphen haben wir am 13.09.2026 auf gesetze-im-internet.de nachgelesen, die Fundstellen stehen am Ende des Beitrags. Der Überblick ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Was ist eine Unternehmensform?

Eine Unternehmensform beschreibt die rechtliche Struktur eines Unternehmens. Sie regelt zentrale Aspekte wie die Haftung, die Steuerpflicht, die Entscheidungsbefugnisse sowie die Gewinn- und Verlustverteilung.

Welche Unternehmensformen gibt es?

Die wichtigsten Unternehmensformen in Deutschland lassen sich in vier Gruppen ordnen:

  • Einzelunternehmen: eine Person, im Handelsregister nur als Kaufmann und dann mit dem Zusatz „eingetragener Kaufmann“ (e.K.).
  • Personengesellschaften: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und eingetragene GbR (eGbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) samt GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft (PartG).
  • Kapitalgesellschaften: Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG).
  • Genossenschaft: eingetragene Genossenschaft (eG).

Der wichtigste Unterschied zwischen den Gruppen: In Personengesellschaften haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich. Bei Kapitalgesellschaften und bei der Genossenschaft haftet für die Schulden nur das Vermögen der Gesellschaft.

Unternehmensformen im Vergleich: die Tabelle

Die Tabelle zeigt für jede Rechtsform, was vor dem Start feststehen muss. Die Angaben in Klammern verweisen auf die Stelle im Gesetz.

UnternehmensformMindestkapitalEinzahlung vor AnmeldungHaftung für SchuldenNotar und RegisterPflichtrücklage
Einzelunternehmenkeinskeine VorgabeInhaber unbeschränkt mit dem Privatvermögenkein Notar; Gewerbeanzeige bei einem Gewerbe (§ 14 GewO), Handelsregister nur als Kaufmann (§ 29 HGB)keine
GbRkeinskeine VorgabeGesellschafter persönlich als Gesamtschuldner (§ 721 BGB)kein Notar, kein Registerkeine
eingetragene GbR (eGbR)keinskeine Vorgabewie bei der GbR (§ 721 BGB)Gesellschaftsregister (§ 707 BGB), Anmeldung öffentlich beglaubigt (§ 707b BGB, § 12 HGB)keine
OHGkeinskeine VorgabeGesellschafter persönlich als Gesamtschuldner (§ 126 HGB)Handelsregister (§ 106 HGB), Anmeldung öffentlich beglaubigt (§ 12 HGB)keine
KGkeinskeine VorgabeKomplementäre unbeschränkt, Kommanditisten bis zur Haftsumme (§ 171 HGB)Handelsregister, Anmeldung öffentlich beglaubigt (§ 12 HGB)keine
GmbH & Co. KGfür die Komplementär-GmbH 25.000 €für die GmbH mindestens 12.500 € (§ 7 Abs. 2 GmbHG)GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen, Kommanditisten bis zur HaftsummeGmbH-Vertrag notariell (§ 2 GmbHG), GmbH und KG ins Handelsregisterfür die KG keine
PartGkeinskeine VorgabePartner neben der Partnerschaft als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 PartGG); bei der PartG mbB für Berufsfehler nur die Gesellschaft (§ 8 Abs. 4 PartGG)Partnerschaftsregister (§ 4 PartGG), Anmeldung öffentlich beglaubigt (§ 5 Abs. 2 PartGG, § 12 HGB)keine
UG (haftungsbeschränkt)ab 1 €, unter 25.000 € (§ 5a Abs. 1 GmbHG)Stammkapital in voller Höhe, keine Sacheinlagen (§ 5a Abs. 2 GmbHG)nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG)Vertrag notariell beurkundet (§ 2 GmbHG), Handelsregister (§ 7 GmbHG)ein Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag (§ 5a Abs. 3 GmbHG)
GmbH25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG)auf jeden Anteil ein Viertel, bei Bareinlagen insgesamt mindestens 12.500 € (§ 7 Abs. 2 GmbHG)nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG)Vertrag notariell beurkundet (§ 2 GmbHG), Handelsregister (§ 7 GmbHG)keine gesetzliche
AG50.000 € Grundkapital (§ 7 AktG)bei Bareinlagen mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags (§ 36a AktG)nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 AktG)Satzung notariell beurkundet (§ 23 AktG), Handelsregister (§ 36 AktG)ein Zwanzigstel des Jahresüberschusses, bis mit bestimmten Kapitalrücklagen ein Zehntel des Grundkapitals erreicht ist (§ 150 AktG)
Genossenschaft (eG)im Gesetz keins; die Satzung legt den Geschäftsanteil fest und kann ein Mindestkapital bestimmen (§ 7, § 8a GenG)nach der Satzung (§ 7 Nr. 1 GenG)nur das Vermögen der Genossenschaft (§ 2 GenG)mindestens drei Mitglieder (§ 4 GenG), Satzung in Textform (§ 5 GenG), Genossenschaftsregister (§ 10 GenG)nach der Satzung, deren Pflichtinhalt sie ist (§ 7 Nr. 2 GenG)

So lest ihr die Tabelle

  • Mindestkapital: der Betrag, den das Gesetz für die Gründung vorschreibt. Bei GmbH und UG heißt er Stammkapital, bei der AG Grundkapital.
  • Einzahlung vor Anmeldung: was eingezahlt sein muss, bevor die Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet werden darf. Bei der GmbH genügt die Hälfte des Mindeststammkapitals, bei der UG muss alles eingezahlt sein.
  • Pflichtrücklage: ein Teil des Gewinns, der in eine gesetzliche Rücklage fließt. Bei der UG darf sie nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
  • Haftung vor der Eintragung: Wer für eine GmbH oder UG handelt, bevor sie im Handelsregister steht, haftet persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Nimmt eine KG vor ihrer Eintragung am Rechtsverkehr teil, haften Kommanditisten, die dem zugestimmt haben, für die bis dahin entstandenen Schulden wie ein Komplementär, es sei denn, der Gläubiger kannte ihre Rolle als Kommanditist (§ 176 Abs. 1 HGB).

Die Unternehmensformen kurz erklärt

Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen gründet eine Person allein, ohne Mindestkapital und ohne Notar. Wer ein Gewerbe beginnt, zeigt es bei der zuständigen Behörde an (§ 14 GewO). Wer freiberuflich startet, teilt die Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt mit (§ 138 Abs. 1 AO). Die steuerlichen Angaben folgen in beiden Fällen elektronisch mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (§ 138 Abs. 1b AO).

Erfordert das Geschäft nach Art oder Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Betrieb, seid ihr Kaufmann (§ 1 HGB), müsst euch ins Handelsregister eintragen lassen (§ 29 HGB) und führt den Zusatz „e.K.“ (§ 19 Abs. 1 HGB). Kleingewerbetreibende dürfen sich freiwillig eintragen (§ 2 HGB). Von der kaufmännischen Buchführung sind Einzelkaufleute befreit, solange sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen jeweils nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Jahresüberschuss haben; bei einer Neugründung zählt schon der erste Abschlussstichtag (§ 241a HGB). Die Haftung bleibt in jedem Fall unbeschränkt. Bei kleinen Umsätzen lohnt außerdem ein Blick auf die Kleinunternehmerregelung.

GbR und eingetragene GbR (eGbR)

Die GbR entsteht mit dem Gesellschaftsvertrag, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern (§ 705 BGB). Einen Notar und ein Mindestkapital braucht ihr dafür nicht. Nimmt die GbR mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teil, entsteht sie auch gegenüber Dritten (§ 719 BGB). Für ihre Schulden haften alle Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner (§ 721 BGB): Ein Gläubiger kann sich an jeden Einzelnen halten.

Neu seit dem 1. Januar 2024: Mit der Reform des Personengesellschaftsrechts können die Gesellschafter ihre GbR beim Gericht am Sitz der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 707 Abs. 1 BGB). Die Eintragung ist freiwillig. Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein (§ 707b Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 12 HGB), führt also über einen Notar. Nach der Eintragung trägt die Gesellschaft den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ (§ 707a Abs. 2 BGB). Nötig wird die Eintragung, wenn die GbR ein Recht im Grundbuch erwerben will, etwa ein Grundstück: Dafür soll sie im Gesellschaftsregister stehen (§ 47 Abs. 2 GBO). An der persönlichen Haftung ändert die Eintragung nichts. Wie ihr eine GbR aufsetzt, steht in unserem Beitrag GbR gründen.

OHG und KG

Betreibt eine Gesellschaft ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma und ist bei keinem Gesellschafter die Haftung beschränkt, ist sie eine OHG (§ 105 Abs. 1 HGB). Alle Gesellschafter haften persönlich als Gesamtschuldner (§ 126 HGB), die Gesellschaft muss ins Handelsregister (§ 106 Abs. 1 HGB). Auch kleingewerbliche, vermögensverwaltende und, soweit das Berufsrecht es zulässt, freiberufliche Gesellschaften können sich als OHG eintragen lassen (§ 107 HGB).

Bei der KG ist die Haftung eines Teils der Gesellschafter auf eine Haftsumme beschränkt (§ 161 Abs. 1 HGB). Diese Kommanditisten haften bis zur Höhe ihrer Haftsumme und nicht mehr, soweit sie ihre Einlage geleistet haben (§ 171 Abs. 1 HGB). Die übrigen Gesellschafter, die Komplementäre, haften unbeschränkt.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine KG, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin eine GmbH ist. Weil diese GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, haftet keine natürliche Person unbeschränkt, wenn die GmbH die einzige Komplementärin ist. Die Firma muss diese Haftungsbeschränkung dann erkennen lassen (§ 19 Abs. 2 HGB). Der Preis dafür: Ihr gründet zwei Gesellschaften, mit Notar und Stammkapital für die GmbH und einer eigenen Eintragung der KG, und beide sind als Handelsgesellschaften zur Buchführung verpflichtet (§ 6, § 238 HGB). Übernimmt eine UG die Rolle der GmbH, gelten für sie die Pflichten aus § 5a GmbHG.

Partnerschaftsgesellschaft (PartG und PartG mbB)

Die Partnerschaft ist Angehörigen Freier Berufe vorbehalten, zum Beispiel Ärztinnen und Ärzten, Rechtsanwälten oder Steuerberatern. Partner können nur natürliche Personen sein, und die Partnerschaft betreibt kein Handelsgewerbe (§ 1 PartGG). Gegenüber Dritten wird sie erst mit der Eintragung ins Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 Abs. 1 PartGG). Für Schulden haften neben der Partnerschaft alle Partner als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 PartGG), für Berufsfehler aber nur die Partner, die mit dem Auftrag befasst waren (§ 8 Abs. 2 PartGG). Unterhält die Partnerschaft die gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung, haftet für Berufsfehler nur die Gesellschaft; sie trägt dann den Zusatz „mbB“ (§ 8 Abs. 4 PartGG). Welche Wege Ärztinnen und Ärzten in die Selbstständigkeit offenstehen, beschreibt unser Beitrag Als Arzt oder Ärztin selbstständig machen.

UG (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft ist eine Sonderform der GmbH, die mit weniger als 25.000 Euro Stammkapital gegründet wird. Sie muss deshalb „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ im Namen tragen (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Weil jeder Geschäftsanteil auf volle Euro lauten muss (§ 5 Abs. 2 GmbHG), geht es ab einem Euro los. Für die Schulden haftet wie bei der GmbH nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Drei Pflichten unterscheiden die UG von der GmbH:

  • Volleinzahlung vor der Anmeldung: Die UG darf erst zum Handelsregister angemeldet werden, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen, etwa ein Fahrzeug oder Laptops, sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG).
  • Pflichtrücklage: Ein Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, fließt in eine gesetzliche Rücklage (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
  • Einberufung bei drohender Zahlungsunfähigkeit: Die Gesellschafterversammlung muss dann unverzüglich einberufen werden (§ 5a Abs. 4 GmbHG).

Diese Sonderregeln gelten nicht mehr, sobald das Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro erhöht ist; die Firma darf die Gesellschaft behalten (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Wie der Schritt abläuft, beschreibt unser Beitrag UG in GmbH umwandeln, die Gründung selbst der Leitfaden zur UG-Gründung. Mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer könnt ihr UG und GmbH im vereinfachten Verfahren mit dem gesetzlichen Musterprotokoll gründen (§ 2 Abs. 1a GmbHG).

GmbH

Eine GmbH kann auch eine Person allein gründen (§ 1 GmbHG). Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG), der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Vor der Anmeldung zum Handelsregister muss nicht das ganze Kapital eingezahlt sein: Auf jeden Geschäftsanteil muss ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein, insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, bei einer reinen Bargründung also 12.500 Euro (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Den Rest schuldet ihr der Gesellschaft weiterhin, von der Einlagepflicht kann sie euch nicht befreien (§ 19 Abs. 2 GmbHG).

Zur Haftung genau: Die Gesellschafter haften nicht „mit dem eingebrachten Stammkapital“. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Das Stammkapital ist der Betrag, den die Gesellschafter bei der Gründung zusagen; das Vermögen der Gesellschaft kann später größer oder kleiner sein. Persönlich haftet, wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und muss deshalb kaufmännisch Bücher führen (§ 6, § 238 HGB). Ob ihr als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig seid, klärt unsere GmbH-Checkliste für Geschäftsführer.

Aktiengesellschaft (AG)

Die AG kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden (§ 2 AktG) und braucht ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro (§ 7 AktG), das in Aktien zerlegt ist (§ 1 Abs. 2 AktG). Eine Börsennotierung ist dafür nicht nötig. Die Satzung wird notariell beurkundet (§ 23 Abs. 1 AktG). Bei Bareinlagen muss vor der Anmeldung mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags eingezahlt sein (§ 36 Abs. 2, § 36a Abs. 1 AktG). Es haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 AktG). Jedes Jahr fließt ein Zwanzigstel des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage, bis sie zusammen mit bestimmten Kapitalrücklagen ein Zehntel des Grundkapitals erreicht (§ 150 AktG). Der Vorstand führt die AG, der Aufsichtsrat kontrolliert.

Genossenschaft (eG)

Die eingetragene Genossenschaft braucht mindestens drei Mitglieder (§ 4 GenG) und eine Satzung in Textform (§ 5 GenG), sie wird ins Genossenschaftsregister eingetragen (§ 10 GenG). Für ihre Schulden haftet nur das Vermögen der Genossenschaft (§ 2 GenG). Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht, die Satzung kann aber eines bestimmen (§ 8a GenG). Sie legt außerdem den Geschäftsanteil, die Pflichteinzahlungen und die gesetzliche Rücklage fest (§ 7 GenG).

Vor- und Nachteile der Unternehmensformen

  • Einzelunternehmen: Schnell und günstig gegründet, ihr entscheidet allein, aber die Haftung ist unbeschränkt.
  • GbR und eGbR: Ohne Notar und ohne Kapital zu mehreren startklar, aber alle Gesellschafter haften persönlich. Die Eintragung macht die Gesellschaft im Register nachprüfbar, kostet aber eine beglaubigte Anmeldung.
  • OHG und KG: Für ein gemeinsames Handelsgewerbe gedacht. In der KG können Kommanditisten ihre Haftung begrenzen, mindestens ein Komplementär haftet voll.
  • GmbH & Co. KG: Personengesellschaft mit begrenzter Haftung, aber zwei Gesellschaften mit doppeltem Verwaltungsaufwand.
  • PartG: Für Freie Berufe, die Haftung für Berufsfehler trifft nur die befassten Partner, bei der PartG mbB nur die Gesellschaft. Ein Handelsgewerbe kann sie nicht betreiben.
  • UG: Beschränkte Haftung ab einem Euro Stammkapital, aber Volleinzahlung, Pflichtrücklage, Notar und kaufmännische Buchführung.
  • GmbH: Beschränkte Haftung, aber 25.000 Euro Stammkapital, davon mindestens 12.500 Euro vor der Anmeldung, und formelle Anforderungen.
  • AG: Kapital lässt sich über Aktien einsammeln, aber die Gründung ist aufwendig und die Organisation mit Vorstand und Aufsichtsrat anspruchsvoll.
  • eG: Für gemeinschaftliche Vorhaben mit mindestens drei Mitgliedern und beschränkter Haftung, dafür mit festen Satzungspflichten.

UG oder Einzelunternehmen?

Kurz gesagt: Die UG begrenzt die Haftung, das Einzelunternehmen spart Aufwand.

Beim Einzelunternehmen haftet ihr für alle Schulden mit eurem Privatvermögen. Dafür braucht ihr keinen Notar und kein Mindestkapital. Solange ihr kein Kaufmann seid und das Finanzamt euch nicht wegen mehr als 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn zur Buchführung auffordert, genügt eine einfachere Gewinnermittlung (§ 141 AO). Bei der UG haftet für die Schulden nur die Gesellschaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Dafür verlangt sie einen notariell beurkundeten Vertrag, die volle Einzahlung des Stammkapitals vor der Anmeldung, die Rücklage von einem Viertel des Jahresüberschusses und als Handelsgesellschaft die kaufmännische Buchführung. Die Gewinne der UG unterliegen der Körperschaftsteuer, die des Einzelunternehmens der Einkommensteuer des Inhabers. Welche Variante steuerlich günstiger ist, hängt von euren Zahlen ab und gehört in die Steuerberatung. Die wichtigste Frage für die Entscheidung lautet deshalb: Welche Haftungsrisiken bringt euer Geschäft mit, etwa durch Verträge, Personal oder Produkte?

UG oder GbR?

Kurz gesagt: Die GbR ist der einfachste Weg, zu mehreren zu gründen. Die UG ist der Weg zur beschränkten Haftung mit dem kleinsten Kapital.

Die GbR gründet ihr ohne Notar, ohne Kapital und ohne Register. Alle Gesellschafter haften aber persönlich als Gesamtschuldner (§ 721 BGB), jeder also auch für Schulden, die ein anderer für die Gesellschaft eingegangen ist. Seit dem 1. Januar 2024 könnt ihr die GbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 707 BGB), an der Haftung ändert das nichts. Eine UG kann auch eine Person allein gründen (§ 1 GmbHG). Für Schulden haftet nur das Gesellschaftsvermögen, dafür kommen Notar, Handelsregister, Volleinzahlung und Pflichtrücklage hinzu. Wird aus dem gemeinsamen Vorhaben ein Handelsgewerbe, das einen kaufmännisch eingerichteten Betrieb erfordert, ist die Gesellschaft von Gesetzes wegen eine OHG (§ 105 Abs. 1 HGB) und muss ins Handelsregister (§ 106 Abs. 1 HGB).

Was ist die kleinste Unternehmensform?

Kurz gesagt: das Einzelunternehmen, und mit beschränkter Haftung die UG.

Die kleinste und einfachste Unternehmensform ist das Einzelunternehmen: eine Person, kein Mindestkapital, kein Notar, bei einem Gewerbe die Gewerbeanzeige (§ 14 GewO), bei freiberuflicher Tätigkeit die Mitteilung an das Finanzamt (§ 138 Abs. 1 AO). Wer die Haftung beschränken will, kommt mit der UG am weitesten nach unten: Eine Person kann sie allein gründen (§ 1 GmbHG), das Stammkapital beginnt bei einem Euro (§ 5 Abs. 2, § 5a Abs. 1 GmbHG). Bedenkt aber, dass das Kapital vor der Anmeldung voll eingezahlt sein muss und ein Euro Stammkapital keine laufenden Kosten deckt. Plant das Startkapital deshalb mit einem Liquiditätsplan.

Ltd statt GmbH: geht das noch?

Kurz gesagt: Für ein Unternehmen, das von Deutschland aus geführt wird, schützt eine britische Limited nicht mehr vor persönlicher Haftung.

Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU können sich britische Gesellschaften grundsätzlich nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Der Bundesgerichtshof wendet deshalb auf eine Limited mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland deutsches Recht an: Sie wird als rechtsfähige Personengesellschaft behandelt, bei nur einem Gesellschafter als einzelkaufmännisches Unternehmen, und daraus folgt die volle persönliche Haftung. Die Übergangsfrist des Brexit-Abkommens lief bis zum 31. Dezember 2020 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 2026, Aktenzeichen II ZR 202/25). Wer in Deutschland mit wenig Kapital haftungsbeschränkt gründen will, hat dafür die UG, mit mehr Kapital die GmbH.

Welche Unternehmensform wählen? Die wichtigsten Kriterien

Die Wahl hängt von Faktoren wie eurer Risikobereitschaft, eurem Kapital und der geplanten Unternehmensgröße ab. Berücksichtigt vor allem:

  • Die Haftung: Soll sie persönlich sein, oder soll nur das Vermögen der Gesellschaft haften?
  • Die Zahl der Gründer: Allein kommen Einzelunternehmen, UG, GmbH und AG in Frage. Zu zweit oder mehr zusätzlich GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG und bei Freien Berufen die Partnerschaft. Die Genossenschaft braucht mindestens drei Mitglieder.
  • Das Kapital: Wie viel könnt ihr vor der Anmeldung einzahlen? Bei der UG das ganze Stammkapital, bei der GmbH mindestens 12.500 Euro.
  • Die Kosten und Formalitäten der Gründung: Notar, Register und kaufmännische Buchführung kosten Zeit und Geld.
  • Steuerliche Vorteile und Pflichten: Einkommensteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Körperschaftsteuer bei UG, GmbH und AG.

Für kleinere Projekte mit überschaubarem Risiko eignet sich oft ein Einzelunternehmen oder eine GbR. Wer die Haftung begrenzen will, landet bei UG oder GmbH, für große Vorhaben mit viel Kapital kommt auch die AG in Frage.

Was kostet die Gründung der jeweiligen Unternehmensformen?

  • Einzelunternehmen: Kein Notar und kein Kapital; bei einem Gewerbe kommen gegebenenfalls Gebühren für die Gewerbeanzeige hinzu.
  • GbR: Ohne Eintragung genügt ein Gesellschaftsvertrag, den das Gesetz an keine Form bindet. Mit Eintragung als eGbR kommen die Beglaubigung der Anmeldung beim Notar und die Gebühr des Registergerichts hinzu.
  • OHG, KG und PartG: Beglaubigung der Registeranmeldung beim Notar und Eintragungsgebühr.
  • UG und GmbH: Notarkosten für Beurkundung und Anmeldung, die Gebühr des Handelsregisters und das Stammkapital. Die Notargebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert. Für einen individuellen Gesellschaftsvertrag gilt ein Mindestgeschäftswert von 30.000 Euro (§ 107 Abs. 1 GNotKG). Bei einer Gründung mit Musterprotokoll entfällt dieser Mindestwert (§ 105 Abs. 6, § 107 Abs. 1 GNotKG), was die Notargebühren bei kleinem Stammkapital senkt.
  • AG: Notar, Handelsregister und mindestens 50.000 Euro Grundkapital, bei Bareinlagen davon mindestens ein Viertel vor der Anmeldung.

Fragt vor dem Notartermin nach einer Kostenaufstellung.

Wer haftet bei den unterschiedlichen Unternehmensformen?

  • Einzelunternehmer: mit dem gesamten Privatvermögen.
  • GbR, eGbR und OHG: alle Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner (§ 721 BGB, § 126 HGB).
  • KG und GmbH & Co. KG: die Komplementäre unbeschränkt, die Kommanditisten bis zur Haftsumme (§ 171 HGB).
  • PartG: die Partner neben der Partnerschaft; für Berufsfehler nur die befassten Partner, bei der PartG mbB nur die Gesellschaft (§ 8 PartGG).
  • GmbH und UG: Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG), nicht die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Vor der Eintragung haften die Handelnden persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG).
  • AG und eG: nur das Vermögen der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1 AktG, § 2 GenG).

Welche rechtlichen Anforderungen gelten für jede Form?

Die Gründungsvoraussetzungen sind gesetzlich geregelt: für die GbR im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), für OHG und KG im Handelsgesetzbuch (HGB), für die Partnerschaft im PartGG, für GmbH und UG im GmbH-Gesetz (GmbHG), für die AG im Aktiengesetz und für die Genossenschaft im Genossenschaftsgesetz. Notariell beurkundet werden müssen der Gesellschaftsvertrag von GmbH und UG (§ 2 GmbHG) und die Satzung der AG (§ 23 AktG). Bei eGbR, OHG, KG und PartG muss die Anmeldung zum Register öffentlich beglaubigt sein (§ 12 HGB).

Wie wird eine bestimmte Unternehmensform steuerlich behandelt?

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Einkommensteuer der Inhaber oder Gesellschafter.
  • Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG): Körperschaftsteuer von 15 Prozent für die Veranlagungszeiträume bis 2027. Danach sinkt der Satz jedes Jahr um einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG).
  • Gewerbesteuer: Sie fällt für jeden stehenden Gewerbebetrieb im Inland an (§ 2 Abs. 1 GewStG), für Kapitalgesellschaften stets (§ 2 Abs. 2 GewStG). Natürliche Personen und Personengesellschaften ziehen vom Gewerbeertrag einen Freibetrag von 24.500 Euro ab (§ 11 Abs. 1 GewStG).

Wie wird die Geschäftsführung geregelt?

  • Einzelunternehmen: Der Inhaber leitet das Unternehmen.
  • GmbH und UG: Ein oder mehrere Geschäftsführer.
  • AG: Der Vorstand führt, der Aufsichtsrat kontrolliert.

Test: Welche Unternehmensform passt zu euch?

Beantwortet die folgenden Fragen, indem ihr die passende Antwort auswählt. Am Ende erhaltet ihr eine Orientierungshilfe zur passenden Unternehmensform:

  1. Wie hoch ist euer Startkapital?
    • A) Weniger als 1.000 €
    • B) Mehr als 25.000 €
  2. Wie hoch ist eure Risikobereitschaft?
    • A) Hoch
    • B) Gering
  3. Wollt ihr mit anderen gründen?
    • A) Ja, gleichberechtigt
    • B) Ja, mit klarer Haftungsbegrenzung
  4. Plant ihr eine schnelle Expansion?
    • A) Nein
    • B) Ja
  5. Ist euch eine einfache Gründung wichtig?
    • A) Ja
    • B) Nein

Auswertung

  • Meist A: Einzelunternehmen oder UG könnten die richtige Wahl für euch sein. Beide kommen mit wenig Startkapital aus; das Einzelunternehmen ist am schnellsten gegründet, die UG begrenzt die Haftung.
  • Meist B: Eine GmbH oder AG ist vermutlich geeigneter. Beide begrenzen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen und sind für Expansionen oder Investitionen besser geeignet.
  • Gemischte Antworten: Eine Personengesellschaft wie GbR, eGbR oder OHG könnte passen, wenn ihr mit anderen zusammenarbeitet und Flexibilität schätzt. Wer dabei die Haftung begrenzen will, sieht sich die GmbH & Co. KG an, Freiberufler die PartG mbB.

Zusammenfassend gesagt

Die Unternehmensform legt Haftung, Kapital, Formalitäten und Steuern fest. Wer allein und mit überschaubarem Risiko startet, ist mit dem Einzelunternehmen schnell am Markt. Wer die Haftung begrenzen will, gründet eine UG oder GmbH und plant deren Einzahlungs- und Rücklagepflichten von Anfang an ein. Lasst euch bei der endgültigen Entscheidung von einem Steuerberater oder Anwalt beraten. Diese Experten können euch dabei helfen, rechtliche und steuerliche Fallstricke zu vermeiden und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist eine wertvolle Anlaufstelle, um erste Orientierungshilfen zu erhalten. Dort findet ihr umfassende Informationen, Beratungsangebote und oft auch Workshops oder Seminare, die euch auf eure Gründung vorbereiten. Mit der richtigen Unterstützung könnt ihr sicherstellen, dass ihr von Anfang an auf einem soliden Fundament steht.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Alle Paragraphen abgerufen am 13.09.2026 auf gesetze-im-internet.de:

  • BGB: §§ 705, 707, 707a, 707b, 719, 721 (Gesellschaft bürgerlichen Rechts); zur Geltung ab dem 1. Januar 2024 die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 61 EGBGB
  • HGB: §§ 1, 2, 6, 12, 19, 29, 105, 106, 107, 126, 161, 171, 176, 238, 241a
  • GmbHG: §§ 1, 2, 5, 5a, 7, 11, 13, 19
  • AktG: §§ 1, 2, 7, 23, 36, 36a, 150
  • PartGG: §§ 1, 4, 5, 7, 8
  • GenG: §§ 2, 4, 5, 7, 8a, 10
  • Weitere: GNotKG §§ 105, 107; KStG § 23; GewStG §§ 2, 11; AO §§ 138, 141; GewO § 14; GBO § 47
  • Rechtsprechung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 2026, II ZR 202/25 (Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit), veröffentlicht auf bundesgerichtshof.de, abgerufen am 13.09.2026

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