Im Jahr 2022 finden die nächsten regulären Betriebsratswahlen statt. Eine solche Mitarbeitervertretung kann aber auch schon früher gegründet werden, nämlich zum Beispiel dann, wenn die Anzahl von fünf Vollzeitbeschäftigten im Betrieb erreicht ist. Unternehmensgründer sollten also rechtzeitig Infos zur Betriebsratswahl und alle damit in Zusammenhang stehenden Gesetzen und Vorschriften einholen.

Auch Leiharbeiter zählen

Für die Neugründung eines Betriebsrates müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Das Unternehmen muss ein Privatbetrieb sein, es darf noch keinen Betriebsrat geben und es müssen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Größe des Betriebsrates richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer, wobei das Bundesarbeitsgericht 2013 entscheiden hat, dass auch regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer mitgezählt werden. Das führt wiederum zu einer Erhöhung der Zahl der Betriebsratsmitglieder.

Aktives und passives Wahlrecht

Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen aktivem und passivem Wahlrecht. Über das aktive Wahlrecht verfügen alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte, Aushilfen, Werksstudenten und einige mehr. Nicht wahlberechtigt sind dagegen Arbeitgeber, leitende Angestellte und Selbstständige. Das passive Wahlrecht bestimmt, wer in den Betriebsrat gewählt werden darf, nämlich alle Arbeitnehmer, die über das aktive Wahlrecht verfügen und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Besteht dagegen der Betrieb noch keine sechs Monate, sind automatisch alle aktiv Wahlberechtigten zugleich auch passiv wahlberechtigt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen über die aktive oder passive Wahlberechtigung der Arbeitnehmer bekannt zu geben.

Einen Wahlvorstand bestimmen

Im nächsten Schritt muss ein Wahlvorstand gewählt werden. Besteht bislang kein Betriebsrat, so kann der Wahlvorstand von der Mehrheit der bei einer Betriebsversammlung anwesenden Mitarbeiter gewählt werden. § 17 des Betriebsverfassungsgesetzes sieht vor, dass drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zu dieser Betriebsversammlung einladen und bereits einen Wahlvorstand vorschlagen können. Aufgabe des Wahlvorstandes ist es, die Wahl vorzubereiten, durchzuführen und das Ergebnis bekannt zu geben. Der Wahlvorstand ist bei der Suche nach Kandidaten für den Betriebsrat zur Neutralität verpflichtet. Wer kandidieren möchte, gibt seine Bewerbung beim Wahlvorstand ab oder lässt sich von Kollegen zur Wahl vorschlagen. Möglich ist auch, sich mit gleichgesinnten Kollegen zusammenzuschließen und auf einer Liste gemeinsam zu kandidieren. Zur Wahl zugelassen werden aber nur Bewerber, die eine gewissen Unterstützung in der Belegschaft nachweisen können. Dazu müssen sie sogenannte Stützunterschriften vorlegen.

Vereinfachtes Verfahren für Kleinbetriebe

Für Betriebe mit bis zu 50 Arbeitnehmern erfolgt die Wahl des Betriebsrates im sogenannten vereinfachten Wahlverfahren. Es sieht eine Personenwahl vor, bei der die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt sind. Das Verhältniswahlrecht findet im allgemeinen Wahlverfahren bei Betrieben mit über 100 Arbeitnehmern statt. Betriebe mit 51 bis 100 Arbeitnehmer können zwischen den beiden Verfahren wählen.

Basiswissen Betriebsratswahl

Der Betriebsrat und seine Wahl sind ein weites Feld mit zahlreichen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften. Diesen Herausforderungen müssen sich gerade auch Existenzgründer stellen. Denn neben dem bekannten Basiswissen wie Finanzen, Steuern und einige weitere Punkte, gehören eben auch das Betriebsverfassungsgesetz und seine über 130 Paragrafen zum Rüstzeug eines Unternehmens. Die für den Betriebsrat erforderlich Zahl von fünf Mitarbeitern ist schnell erreicht und dann sollte man auch als Jungunternehmern gut vorbereitet sein.

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