Berlin hat die Corona Krise voll erwischt. Das öffentliche Leben wird weitestgehend runtergefahren, Schulen und Kitas schließen und die Lebensmittelmärkte kämpfen, um der hohen Nachfrage an Lebensmitteln nachzukommen. Gerade die Tatsache, dass Kitas und Schulen vorerst geschlossen sind, bringt Selbstständige in die Bredouille. Doch wie genau wirkt sich die Schließung der Kinderbetreuung auf Selbstständige aus? Wir haben für euch recherchiert.

Generell sagt der Staat, dass Eltern selbst für die Kinderbetreuung verantwortlich seien. Es gibt jedoch trotz Schließung der Kitas und Schulen, Notfallbetreuung, allerdings kann diese nur in absoluten Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Arbeitnehmer*innen haben die Möglichkeit bezahlten Urlaub zu nehmen und können in manchen Fällen ebenfalls von zu Hause aus arbeiten. Sonderurlaub wird nur genehmigt, wenn das eigene Kind auch krank ist. Als Selbstständige*r ist das jedoch nicht ganz so einfach, denn wenn man selber nicht arbeiten kann, da man die Kinder betreuen muss, kommt kein Geld rein. Auch Großeltern fallen als Kinderbetreuung aus, da sie selbst zur Risikogruppe gehören und nicht gefährdet werden sollten.

Viele raten dazu, wenn möglich, im Homeoffice zu arbeiten. Dies ist definitiv eine gute Alternative, jedoch auch nicht immer möglich. Ganz abgesehen davon, dass Kinder auch oft beschäftigt werden müssen, je nachdem wie alt sie sind.

Laut §56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten können Selbstständige beim zuständigen Amt einen Antrag stellen und das Geld bei einem Verdienstausfall ersetzt bekommen. Dabei geht die Behörde von dem Gewinn aus dem Steuerbescheid des letzten Jahres aus. Dies wiederum ist mit viel Bürokratie verbunden, was dazu führen kann, dass das Geld nicht sofort auf dem Konto landet. Dies kann anscheinend jedoch nur als Möglichkeit in Betracht gezogen werden, wenn man selber als “Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitserreger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern” ausfällt.

Das sagt §56 des IfSG zu dem Thema:

„(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung

in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…) Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den

in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“

Wir halten also fest:

Es gibt verschiedene Möglichkeiten sich, als Selbstständiger um die Kinderbetreuung zu kümmern, wenn auch begrenzt. Homeoffice scheint nach wie vor die meist gewählte Alternative zu sein, da man arbeiten und gleichzeitig ein Auge auf die eigenen Kinder werfen kann. In manchen Fällen können die Kinder auch mit zur Arbeit genommen werden, doch die Ausweichmöglichkeit der Großeltern fällt wegen Ansteckungsgefahr weg.

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