Ganz egal, in welcher Branche und mit welchen Zielen Gründer*innen in ihre Tätigkeit starten: Angehende Unternehmer*innen müssen sich festlegen, welchen beruflichen Weg sie einschlagen möchten. In Deutschland bedeutet das in primär die Entscheidung zwischen einer freiberuflichen oder einer gewerblichen Tätigkeit. Beide Formen der Selbstständigkeit unterscheiden sich nämlich in einigen Punkten. Insbesondere die Anmeldeprozesse weichen voneinander ab. Dieser Artikel zeigt, was Freiberufler*innen bei der Anmeldung zu beachten haben.

Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Wer in die Selbstständigkeit startet, beginnt eine spannende Reise. Nicht nur gilt es, sich einiges an Basiswissen rund um die Unternehmensgründung anzueignen. Vielmehr gilt es auch, stets über die relevantesten Startup-News informiert zu sein und sich mit vielen neuen Themengebieten zu beschäftigen. Außerdem können vermeintlich einfache Themen wie das Schreiben von Rechnungen für Gründer*innen zur Herausforderung werden.

Zum Glück findet sich allerdings jede Menge Hilfe: Beispielsweise Online-Rechnungsgeneratoren, um die ersten Rechnungen zu schreiben, sind hierbei eine große Unterstützung. Außerdem bieten Websites wie diese Gründer*innen Hilfestellung. Dennoch ist bereits vor dem beruflichen Start eine wichtige Frage zu klären: Soll die gewählte Tätigkeit als Freiberufler oder Gewerbetreibender ausgeübt werden?

Als Freiberufler*in gilt grundsätzlich, wer eine schriftstellerische, künstlerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausübt. In diesem Fall ist von einem Katalogberuf die Rede. Darüber hinaus gibt es Tätigkeiten, die katalogähnlich sind. Hierunter sind begutachtende oder beratende Tätigkeiten, Berufe aus den Bereichen Medizin und Heilung sowie Tätigkeiten im Bereich Wissenschaft und Technik zu verstehen. Auch diese Tätigkeiten werden freiberuflich ausgeübt. Gründer*innen, die in diesen Bereichen selbstständig tätig werden, gelten als Freiberufler – nicht als Gewerbetreibende.

Auch Künstler*innen sind freiberuflich tätig.
Auch Künstler*innen sind freiberuflich tätig.

Manchmal fällt die Abgrenzung zwischen Gewerbe und freiberuflicher Tätigkeit schwer

Prinzipiell legt das Einkommenssteuergesetz in § 18 genau fest, welche Tätigkeiten als freiberufliche Tätigkeiten gelten. Allerdings können die Grenzen zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit manchmal fließend sein: Ein Fotograf, der hauptsächlich professionelle Pass- und Bewerbungsfotos auf Anfrage herstellt, kann ein Gewerbe anmelden. Fertigt er jedoch überwiegend künstlerische Fotografien an, gilt er als Freiberufler.

Generell lässt sich darum sagen: Um als freiberuflich zu gelten, muss die ausgeübte Tätigkeit folgende Merkmale aufweisen:

  • Es wird eine spezialisierte Dienstleistung statt eines Massenprodukts angeboten.
  • Die Vergütung erfolgt Honorar-basiert.
  • Die angebotene Tätigkeit setzt oft einen Universitätsabschluss voraus.
  • Oft besteht zwischen Anbietenden und ihren Kund*innen ein besonderes Vertrauensverhältnis.

Eine freiberufliche Tätigkeit anmelden Schritt für Schritt

Um offiziell als Freiberufler*in starten zu können, muss die Tätigkeit ordnungsgemäß angemeldet werden. Wie genau der Anmeldeprozess aussieht, hängt davon ab, ob die Tätigkeit gemeinsam mit anderen oder alleine ausgeübt wird. Der Anmeldeprozess selbst sieht folgendermaßen aus:

Das Finanzamt als erste Anlaufstelle

Bei der Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit ist das Finanzamt erste Anlaufstelle für alle Gründer*innen. Innerhalb von maximal vier Wochen nach Tätigkeitsaufnahme muss das Finanzamt über die freiberufliche Tätigkeit informiert werden. Hierzu genügt allerdings ein formloses Schreiben.

Ist die Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt bekannt gegeben, sendet es der/dem Freiberufler*in eine Steuernummer sowie einen Fragebogen zur aufgenommenen Tätigkeit zu. Der Fragebogen muss mit Informationen zur Person und der ausgeübten Tätigkeit gefüllt werden. Zur Festsetzung der anzuwendenden Steuersätze ist außerdem eine Prognose der erwartbaren Einnahmen beizufügen.

Qualifikationsnachweis

Für Freiberufler*innen gibt es – wie etwa auch für Handwerker*innen – eine Pflicht zum Nachweis ihrer Qualifikationen. Das bedeutet, dass sie ihre fachlichen Kenntnisse, die für die Ausübung der Tätigkeit Voraussetzung sind, nachweisen müssen.

Um den richtigen Ansprechpartner für den Qualifikationsnachweis zu finden, muss überprüft werden, ob die ausgeübte Tätigkeit kammerpflichtig ist. Handelt es sich um eine kammerpflichtige Tätigkeit, sind die berufsständische Kammern der richtige Ansprechpartner.

Kammerpflichtig ist etwa die freiberufliche Tätigkeit als:

  • Ärzt*in
  • Apotheker*in
  • Ingenieur*in
  • Architekt*in
  • Notar*in
  • Patent- oder Rechtsanwält*in
  • Psychotherapeut*in
  • Steuerberater*in
  • Tierärzt*in
  • Wirtschaftsprüfer*in
  • Zahnärzt*in

Ist die freiberufliche Tätigkeit kammerpflichtig, muss der Qualifikationsnachweis bei der zuständigen Standeskammer erbracht werden. Handelt es sich hingegen um eine nicht kammerpflichtige Tätigkeit, kann der Qualifikationsnachweis etwa gegenüber dem Finanzamt erbracht werden.

Alleine oder gemeinsam?

Freiberufler können ihre Tätigkeit sowohl alleine als auch gemeinsam mit anderen Freiberuflern ausüben. Geht es um eine gemeinsame Gründung, muss eine Rechtsform für das Freiberufler-Unternehmen gewählt werden.

Möglich sind Gründungen von Partnerschaftsgesellschaften (PartG), einer GbR oder Kapitalgesellschaften. Im Falle einer Kapitalgesellschaftsgründung wird zusätzlich eine Handelsregister- und Gewerbeanmeldung erforderlich.

Die verschiedenen Rechtsformen bringen ihre eigenen Vor- und Nachteile mit. Im Falle einer Kapitalgesellschaftsgründung gehen allerdings viele Vorteile einer freiberuflichen Tätigkeit verloren. Bei der Rechtsformwahl muss darum sorgfältig abgewogen und eventuell professioneller Rat eingeholt werden.

Auch Freiberufler sind krankenversicherungspflichtig

Selbstverständlich sind auch freiberuflich Tätige krankenversicherungspflichtig. Personen, die einer publizistischen oder künstlerischen Tätigkeit nachgehen, können sich über die Künstlersozialkasse (KSK) zur Krankenversicherung anmelden. Die KSK-Mitgliedschaft ist für sie verpflichtend. Vorteilhaft ist dabei jedoch: Die Künstlersozialkasse übernimmt die Abführung der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge. Außerdem ermöglicht sie Zugang zur Sozialversicherung. Hierbei müssen Freiberufler*innen Beiträge lediglich in Höhe des Arbeitnehmeranteils zahlen. Außerdem können sich KSK-Mitglieder entscheiden, ob sie gesetzliche oder privat krankenversichert sein möchten.

Wer hingegen weder künstlerisch noch publizistisch tätig ist, muss sich selbst um seine Krankenversicherung kümmern. Zu beachten ist: Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, ist stets privat versichert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, zur gesetzlichen Krankenversicherung zurückzuwechseln, wenn die Tätigkeit aufgegeben wird.

Rentenversicherung für Freiberufler*innen

Freiberufler*innen, die eine kammerpflichtige Tätigkeit ausüben, müssen sich außerdem beim Versorgungswerk ihrer Kammer anmelden. Das Versorgungswerk sichert dann die Rentenvorsorge der Freiberufler*in.

Überdies gibt es Versorgungswerke auch für nicht kammerpflichtige Berufe. Außerdem besteht für alle Freiberufler*innen die Möglichkeit, sich freiwillig bei einem Versorgungswerk anzumelden. Alternativ dazu steht es Freiberuflerinnen frei, privat für ihre Rente vorzusorgen.

Meldung bei der Berufsgenossenschaft

Im Rahmen der Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit darf die Meldung bei einer Berufsgenossenschaft nicht vergessen werden. Die Berufsgenossenschaften fungieren nämlich als gesetzliche Unfallversicherungsträger. Die Meldung bei der Berufsgenossenschaft ist darum nicht optional. Allerdings ist es nicht immer zwingend erforderlich, sich auch über die Berufsgenossenschaft zu versichern.

Außerdem sinnvoll: Ein Geschäftskonto

Hierzulande sind Freiberufler*innen nicht dazu verpflichtet, über ein Geschäftskonto zu verfügen. Insgesamt erscheint es aber sinnvoll, geschäftliche und private Geldflüsse voneinander zu trennen. Es ist darum ratsam, im Zuge der Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit auch ein Geschäftskonto zu eröffnen.

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