Da die Corona-Pandemie sämtliche, auch wirtschaftliche, Folgen mit sich gebracht hat, wird, im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Dezember ’20, der Prozentsatz der Mehrwertsteuer gesenkt. Was dabei genau reduziert wird, wen das wirklich betrifft und was am Ende sowohl Händler als auch Verbraucher davon haben, erfahrt ihr hier.
Was wird reduziert, warum und für welchen Zeitraum?
In der Kabinettssitzung vom 12. Juni ‘20 wurde beschlossen, dass im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Dezember ’20 die Mehrwertsteuer gesenkt wird. Diese Senkung soll die Konjunktur stützen und es der Wirtschaft erleichtern sich von der Corona bedingten Krise zu erholen. Dabei wird der Standard Mehrwertsteuersatz zum einen von 19% auf 16% und zum anderen von 7% auf 5% gestaucht. Nach dem genannten Zeitraum soll wieder der normale Mehrwertsteuersatz berechnet werden. Wenn es um den Zeitraum geht, dürfen jedoch die Betriebe in der Gastronomie (z.B. Restaurants) aufhorchen: Hier wird für Speisen in dem genannten Zeitraum lediglich eine Mehrwertsteuer von 5% statt 19% berechnet, doch hier endet es nicht. Für diese Betriebe bleibt bleibt, im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 30.06 ’21, die Mehrwertsteuersenkung bestehen. Die einzige Änderung hier ist, dass in ebenjenem Halbjahr 7% statt 19% auf den Nettopreis der Speisen aufgeschlagen werden. Die Senkung bleibt jedoch bestehen.
Wer und was davon betroffen ist, ist relativ leicht zu erklären: Bei allem, was eine Mehrwertsteuer enthält, muss diese gesenkt werden. Das heißt, dass alle Unternehmen und Händler, die Umsatzsteuerpflichtig sind, im oben genannten Zeitraum dazu verpflichtet sind, die Mehrwertsteuer für ihre Waren und Leistungen zu reduzieren. Dabei ist es ausschlaggebend, dass die angepasste Mehrwertsteuer auf der Quittung/Rechnung quittiert ist. Zwischen stationären Händlern und Händlern im E-Commerce Bereich wird hier kein Unterschied gemacht. Die Senkung betrifft alle Bereiche der Wirtschaft. Die einzigen Unternehmen, die nicht betroffen sind, sind diejenigen bei denen eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt. Dies ist bei Kleinunternehmern der Fall, wenn sich der Umsatz unterhalb bestimmter Grenzen bewegt.
Wenn es um die Berechnung der Mehrwertsteuer geht, zählt der Moment, indem sie entsteht. Dies kann man sich so vorstellen: Bei Waren, ist der Moment ausschlaggebend, in dem sie dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, bei Lieferungen zählt z. B. das Versanddatum und bei Dienst- und Werkleistungen der Moment, indem die Arbeit abgeschlossen ist. Die reduzierte Mehrwertsteuer zählt dementsprechend nur dann, wenn die Leistung in den Raum zwischen dem 01. Juli und dem 31. Dezember ’20 fällt.
Versicherungen sind hingegen nicht betroffen, da der anfallende Satz durch das Versicherungssteuergesetz festgelegt wird. Wenn jedoch Versicherungsleistungen zur genannten Zeit eingefordert werden, für die eine Mehrwertsteuer anzusetzen ist, dann muss dem Gesetz nach die niedrigere Mehrwertsteuer berechnet werden.
Klartext: Was bedeutet das genau für Unternehmer und Verbraucher?
Das ist ja alles schön und gut, aber was bedeutet das genau? Wie wirkt sich die Senkung sowohl auf Unternehmer als auch auf Kunden aus? Theoretisch gesehen heißt es, dass alle Produkte, Waren- und Dienstleistungen billiger werden, die eine Mehrwertsteuer enthalten. Saisonkarten und Abonnements hingegen, sofern sie nicht in Teilleistungen aufgeteilt sind und nach dem 31.12 enden, scheinen nicht von der Mehrwertsteuersenkung betroffen zu sein. Hier ist jedoch Vorsicht gefasst: Händler und Unternehmen sind zwar dazu verpflichtet die Mehrwertsteuer zu senken, liegen jedoch nicht in der Pflicht den Endpreis auch weiterzugeben. Sie müssen die Mehrwertsteuer auf der Quittung senken, können jedoch den Endpreis beibehalten und so den Gewinn des Unternehmens aufstocken.
Viele Einzelhandelsketten haben zwar bereits bestätigt, dass eine Preissenkung durchgeführt wird, jedoch ist die genaue Spanne der Weitergabe des Endpreises den Unternehmen selbst überlassen. Gerade in der Gastronomie ist es wahrscheinlich, dass die Senkung (zumindest zum Teil) zum Ausgleich erlittener Verluste der Corona-Krise verwendet wird. Es ist ebenfalls eine Möglichkeit die Weitergabe aufzuteilen, sodass sowohl Kunde als auch Unternehmen etwas von der Senkung haben.
Abgesehen davon, profitieren Unternehmer bei Betriebsausgaben jedoch leider nicht von der angesetzten Senkung. Jedoch ist der Aufwand, der für die Änderung Rechnungen und neuen Kassensystemen erbracht werden muss, keinesfalls zu unterschätzen. Die Buchhaltung muss also umgestellt und angepasst werden, was viel Zeit und Arbeit in Anspruch nimmt. Juristisch gesehen ist hier besonders wichtig, dass die Mehrwertsteuer mit dem geminderten Satz auf der Quittung steht. Der Aufwand alle Preisschilder zu ändern, kann jedoch beispielsweise mit einem Pauschalrabatt an der Kasse umgangen werden. Unternehmen, wie Lexoffice, haben ebenfalls bereits ihre Programme aktualisiert, um eine komfortable und praktikable Buchhaltungslösung zu stellen. So stellt Lexoffice einen separaten Preisbereich, indem Unternehmer ihre Preise gesondert und konform für die Zeit der Senkung bearbeiten können.
Beispielrechnung
Da dies alles viele Informationen und Zahlen sind, haben wir abschließend für euch eine Beispielrechnung aufgestellt.
Angenommen, man möchte einen Laptop zum Preis von 1099 Euro Brutto kaufen:
Alter Mehrwertsteuersatz: 19% (175,47 .-)
Alter Brutto: 1,099 .-
Alter Netto: 923,53 .-
Neuer Mehrwertsteuersatz: 16% (147,76 .-)
Nehmen wir an, dass der Anbieter 50% der Mehrwertsteuersenkung an den Kunden weitergibt, sehen die neuen Preise folgendermaßen aus:
Neuer Brutto: 1,085,15 .-
Neuer Netto: 935,47 .-
Dabei spart der Kunde: 13,85 .-
Dabei gewinnt der Anbieter: 11,94 .-
Mindereinnahme Staat: 25,80 .-