Inhalt dieses Artikels

Der erste Auftrag ist zugesagt, das Logo steht, der Onlineshop ist fast fertig. Dann kommt die Frage, die viele bis zuletzt vor sich herschieben: Muss ich dafür ein Gewerbe anmelden, und wenn ja, wo und wann?

Die gute Nachricht: Die Gewerbeanmeldung ist einer der einfachsten Schritte der Gründung. Sie besteht aus einem Formular, einem Ausweis und einer Gebühr. Wichtig wird sie durch das, was sie auslöst. Mit der Anzeige setzt du mehrere Meldewege in Gang, vom Finanzamt bis zur Industrie- und Handelskammer.

Nach diesem Beitrag weißt du, ob du anmelden musst, welche Unterlagen du brauchst, was es kostet und was in den Wochen danach auf dich zukommt.

Inhaltsverzeichnis

  • Wer ein Gewerbe anmelden muss und wer nicht
  • Gewerbe anmelden in sechs Schritten
  • Was die Gewerbeanmeldung kostet
  • Der richtige Zeitpunkt
  • Was nach der Anmeldung passiert
  • Sonderfälle: GmbH, UG, GbR und Nebenerwerb
  • Typische Fehler und wie du sie vermeidest
  • FAQ
  • Fazit

Wer ein Gewerbe anmelden muss und wer nicht

Die Pflicht steht in § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung: Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Gemeint ist jede selbständige Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und Gewinn bringen soll, vom Onlinehandel über die Werbeagentur bis zum Imbiss. Eine Umsatzuntergrenze gibt es nicht. Auch wer nebenberuflich startet, meldet an.

Keine Gewerbeanzeige brauchen vor allem zwei Gruppen:

  • Freie Berufe. § 18 des Einkommensteuergesetzes zählt sie auf, darunter wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten sowie Berufe wie Ärztin, Rechtsanwalt, Architektin, Ingenieur, Journalistin oder Übersetzer. Sie melden sich direkt beim Finanzamt. Wie das abläuft, steht in unserem Beitrag zur freiberuflichen Tätigkeit.
  • Land- und Forstwirtschaft sowie die Bereiche, die § 6 der Gewerbeordnung ausdrücklich ausnimmt, etwa Fischerei, Apotheken oder das Unterrichtswesen.

Einen Sonderweg für kleine Vorhaben gibt es nicht. Das Wort Kleingewerbe beschreibt keine eigene Rechtsform, sondern ein Gewerbe, das nach Art und Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb braucht und deshalb nicht ins Handelsregister muss (§ 1 Absatz 2 HGB). Angemeldet wird es mit demselben Formular. Mit der Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer hat das nichts zu tun, dazu weiter unten mehr.

Vorhaben Gewerbeamt Finanzamt
Onlineshop, Handel, Agentur, Gastronomie, Handwerk Gewerbeanzeige Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Freier Beruf nach § 18 EStG keine Anzeige Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
GmbH oder UG Anzeige durch die Gesellschaft Fragebogen für die Gesellschaft
Gewerbe im Nebenerwerb Gewerbeanzeige, Nebenerwerb ankreuzen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Quellen: § 14 GewO | § 6 GewO | § 18 EStG | § 1 HGB

Gewerbe anmelden in sechs Schritten

  1. Zuständiges Gewerbeamt finden. Zuständig ist die Gemeinde oder Stadt, in der dein Betrieb sitzt. Arbeitest du von zu Hause, ist das deine Wohnadresse. Je nach Ort heißt die Stelle Gewerbeamt, Ordnungsamt oder Bürgeramt, in Berlin ist es das Ordnungsamt des Bezirks.
  2. Erlaubnis oder Eintragung klären. Manche Tätigkeiten darfst du erst beginnen, wenn eine Zulassung vorliegt. Ein zulassungspflichtiges Handwerk setzt die Eintragung in die Handwerksrolle voraus (§ 1 HwO). Eine Erlaubnis brauchen unter anderem Immobilienmakler und Bauträger (§ 34c GewO), Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) und das Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO). Für Gaststätten gelten eigene Regeln, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen. Wer ohne nötige Zulassung startet, riskiert, dass die Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindert (§ 15 Absatz 2 GewO).
  3. Unterlagen bereitlegen. Für ein Einzelunternehmen reichen in der Regel Personalausweis oder Reisepass, beim Reisepass zusätzlich eine Meldebescheinigung. Wer nicht aus der EU kommt, braucht einen Aufenthaltstitel, der die selbständige Tätigkeit erlaubt. Dazu kommen, falls nötig, Erlaubnis oder Handwerkskarte, bei einer GmbH oder UG der Handelsregisterauszug und bei einer Vertretung eine Vollmacht. Welche Nachweise deine Gemeinde genau verlangt, steht auf ihrer Serviceseite.
  4. Formular ausfüllen. Das bundesweit einheitliche Formular heißt Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) und ist Anlage 1 der Gewerbeanzeigeverordnung. Die meisten Felder sind schnell erledigt. Sorgfalt verdient die Beschreibung der Tätigkeit: „Onlinehandel mit Kinderbekleidung“ ist besser als „Handel“. Sie entscheidet mit darüber, ob du zur IHK oder zur Handwerkskammer gehörst. Und wer später Waren oder Leistungen anbietet, die bei der angemeldeten Art von Betrieb nicht üblich sind, muss eine Ummeldung abgeben (§ 14 Absatz 1 GewO).
  5. Einreichen und bezahlen. Viele Städte nehmen die Anzeige online an, häufig über die Online-Ausweisfunktion oder ein BundID-Konto. Berlin bietet die Online-Anzeige mit und ohne BundID an. Wer lieber persönlich hingeht, reicht das Formular vor Ort ein und zahlt dort.
  6. Bestätigung ablegen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige innerhalb von drei Tagen (§ 15 Absatz 1 GewO). Diese Bescheinigung, umgangssprachlich Gewerbeschein, brauchst du später häufiger, etwa wenn eine Bank, ein Großhändler oder ein Förderprogramm einen Nachweis verlangt. Lege sie deshalb zentral ab und nicht nur im privaten Postfach.

Quellen: § 15 GewO | § 1 HwO | Gewerbeanzeigeverordnung | Service-Portal Berlin, Gewerbeanmeldung

Was die Gewerbeanmeldung kostet

Eine bundesweit einheitliche Gebühr gibt es nicht, jede Kommune legt sie selbst fest. Als Orientierung dienen die Werte aus Berlin, abgerufen am 11. September 2026:

Fall in Berlin Gebühr
Einzelgewerbe oder je Gesellschafter einer Personengesellschaft 26,00 Euro
Juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter 31,00 Euro
Jeder weitere gesetzliche Vertreter einer juristischen Person 13,00 Euro
Anzeige im elektronischen Verfahren (online) 15,00 Euro

Andere Städte liegen darüber oder darunter, den verbindlichen Betrag nennt die Serviceseite deiner Gemeinde. Die Anmeldung selbst kostet nur diese Gebühr. Folgekosten entstehen an anderer Stelle: bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten für die Erlaubnis und später durch Kammerbeiträge.

Quelle: Service-Portal Berlin, Gebühren der Gewerbeanmeldung

Der richtige Zeitpunkt

Das Gesetz sagt „gleichzeitig“: Die Anzeige gehört zum Beginn der Tätigkeit, nicht zum ersten Zahlungseingang. Wer anfängt, ohne anzuzeigen, oder die Anzeige zu spät oder unvollständig abgibt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen (§ 146 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 GewO).

Dasselbe gilt für Änderungen. Verlegst du den Betrieb, änderst du den Gegenstand des Gewerbes oder gibst du es auf, zeigst du auch das an. Dafür gibt es die Formulare Gewerbe-Ummeldung (GewA 2) und Gewerbe-Abmeldung (GewA 3).

Quellen: § 14 GewO | § 146 GewO | Gewerbeanzeigeverordnung, Anlagen 1 bis 3

Was nach der Anmeldung passiert

Die Gewerbeanzeige ist mehr als ein Eintrag im Rathaus. Die Gemeinde unterrichtet das Finanzamt (§ 138 Absatz 1 AO), und das Gewerbeamt übermittelt Daten aus deiner Anzeige regelmäßig an weitere Stellen, darunter die IHK oder die Handwerkskammer (§ 14 GewO). Drei Folgen solltest du einplanen.

Finanzamt: Fragebogen innerhalb eines Monats

Nach der Betriebseröffnung musst du dem Finanzamt weitere Auskünfte geben, elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, also über ELSTER, und zwar innerhalb eines Monats (§ 138 Absatz 1b und Absatz 4 AO). Das ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Darin entscheidest du unter anderem, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzt. Die Grenzen stehen in § 19 UStG: Der Umsatz darf im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Wie du den Fragebogen ausfüllst, zeigt unser Beitrag zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, die Regel selbst erklärt der Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.

IHK oder Handwerkskammer: Mitglied mit Beitragsbefreiung am Anfang

Mit der Anmeldung wirst du Mitglied der Industrie- und Handelskammer oder, im Handwerk, der Handwerkskammer. Das kostet Beiträge, aber nicht sofort und nicht immer. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, zahlen der IHK keinen Beitrag, solange der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt. Wer als natürliche Person ohne Eintrag im Handelsregister neu gründet und in den fünf Jahren davor weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat noch zu mehr als einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, ist im Gründungsjahr und im Folgejahr von Grundbeitrag und Umlage befreit, im dritten und vierten Jahr von der Umlage. Voraussetzung ist ein Gewerbeertrag oder Gewinn von höchstens 25.000 Euro (§ 3 Absatz 3 IHKG). Für Handwerkskammern gelten eigene Beitragsregeln.

Berufsgenossenschaft: Meldung binnen einer Woche

Auch die gesetzliche Unfallversicherung will von dir hören, und diese Meldung erledigt das Gewerbeamt nicht für dich. Du teilst dem zuständigen Unfallversicherungsträger, meist einer Berufsgenossenschaft, binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens Art und Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten und den Eröffnungstag mit (§ 192 SGB VII). Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, hängt von der Branche ab. Spätestens beim ersten Arbeitsvertrag brauchst du von dort die Unternehmensnummer, denn ohne sie gibt es keine Betriebsnummer. Mehr dazu im Beitrag Betriebsnummer beantragen.

Quellen: § 138 AO | § 19 UStG | § 3 IHKG | § 192 SGB VII

Sonderfälle: GmbH, UG, GbR und Nebenerwerb

GmbH und UG melden das Gewerbe als Gesellschaft an, vertreten durch die Geschäftsführung. Vorher steht die Einzahlung des Stammkapitals. Bei der GmbH muss vor der Anmeldung zum Handelsregister auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein, soweit keine Sacheinlagen vereinbart sind, und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (§ 7 Absatz 2 GmbHG). Bei der UG muss das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt sein, Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Absatz 2 GmbHG). Dafür braucht die Gesellschaft ein eigenes Konto. Welche Anbieter infrage kommen, zeigt unser Geschäftskonto-Vergleich, den Weg zur UG unser Leitfaden zur UG-Gründung.

GbR und andere Personengesellschaften: Hier gibt in der Regel jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Anzeige ab. Berlin berechnet die Gebühr entsprechend je Gesellschafter.

Nebenerwerb: Das Formular ist dasselbe, du kreuzt Nebenerwerb an. Prüfe vorher deinen Arbeitsvertrag, denn viele Verträge verlangen, dass du eine Nebentätigkeit anzeigst.

Ohne feste Niederlassung: Wer ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren oder Leistungen anbietet, betreibt ein Reisegewerbe. Dafür brauchst du grundsätzlich eine Erlaubnis, die Reisegewerbekarte (§ 55 GewO).

Quellen: § 7 GmbHG | § 5a GmbHG | § 55 GewO | Service-Portal Berlin

Typische Fehler und wie du sie vermeidest

  • Zu vage Tätigkeitsbeschreibung. „Dienstleistungen aller Art“ sagt dem Amt nichts und der Kammer auch nicht. Beschreibe, was du tatsächlich anbietest, und nimm absehbare Erweiterungen gleich mit auf.
  • Fragebogen verschleppt. Die Monatsfrist läuft ab der Betriebseröffnung, nicht ab einem Schreiben des Finanzamts.
  • Umzug oder Aufgabe nicht gemeldet. Wer den Betrieb verlegt oder aufgibt, muss das ebenso anzeigen wie den Beginn.
  • Privat und geschäftlich auf einem Konto. Für ein Einzelunternehmen schreibt das Gesetz kein Geschäftskonto vor. Getrennte Konten machen Buchhaltung und Steuererklärung aber deutlich einfacher, und manche Banken untersagen die geschäftliche Nutzung privater Konten in ihren Bedingungen.
  • Berufsgenossenschaft vergessen. Die Wochenfrist nach § 192 SGB VII gilt unabhängig von der Gewerbeanzeige.

FAQ

Kann ich ein Gewerbe online anmelden?

In vielen Städten ja. Berlin nimmt die Anzeige online mit oder ohne BundID-Konto an und berechnet dafür 15 Euro statt 26 Euro vor Ort. Ob und wie deine Gemeinde das anbietet, steht auf ihrer Serviceseite.

Muss ich als Kleinunternehmer ein Gewerbe anmelden?

Ja, wenn deine Tätigkeit gewerblich ist. Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer und ändert nichts an der Anzeigepflicht nach § 14 GewO.

Wie lange dauert die Gewerbeanmeldung?

Das Formular ist schnell ausgefüllt, sobald die Tätigkeitsbeschreibung steht. Die Empfangsbescheinigung stellt die Behörde innerhalb von drei Tagen aus (§ 15 GewO). Länger dauert es nur, wenn vorher eine Erlaubnis oder die Eintragung in die Handwerksrolle nötig ist.

Muss ich Gewerbesteuer zahlen?

Erst, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag übersteigt. Für natürliche Personen und Personengesellschaften beträgt er 24.500 Euro (§ 11 Absatz 1 GewStG). GmbH und UG haben keinen Freibetrag.

Brauche ich für das Gewerbe ein Geschäftskonto?

Für ein Einzelunternehmen ist es keine Pflicht, aber sinnvoll. Eine GmbH oder UG braucht ein Konto schon für die Einzahlung des Stammkapitals. Kosten und Leistungen der Anbieter zeigt unser Geschäftskonto-Vergleich.

Quelle: § 11 GewStG

Fazit

Die Gewerbeanmeldung selbst ist schnell erledigt, online oder in einem Termin. Entscheidend ist, was sie auslöst: den Fragebogen beim Finanzamt mit Monatsfrist, die Kammermitgliedschaft und die Meldung an die Berufsgenossenschaft mit Wochenfrist. Wer diese drei Punkte gleich mit einplant und die Tätigkeit sauber beschreibt, hat den bürokratischen Teil des Starts im Griff.

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