Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der Mindestlohn in Deutschland 12 Euro pro Stunde. Und daran wird sich auch 2023 nichts ändern. Nach einer dreistufigen Erhöhung in den vergangenen Monaten ist eine erneute Anhebung des Mindestlohns erst 2024 zu erwarten. Wir erklären, worauf Unternehmen in puncto Mindestlohn aktuell sonst noch achten müssen.
Mindestlohn in Deutschland – die wichtigsten Zahlen und Fakten
Im Jahr 2015 wurde in Deutschland der gesetzlich festgelegte Mindestlohn eingeführt. Dieser betrug damals 8,50 Euro. Zuvor galten Lohnrichtlinien nur für bestimmte Branchen und wurden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt.
Der Mindestlohn soll eine Unterbezahlung verhindern und Niedriglöhnen entgegenwirken. Auf diese Weise soll ein soziales Gleichgewicht erhalten bleiben und Altersarmut mit Renteneintritt soll entgegengewirkt werden.
Seit 2015 wurde der Mindestlohn immer wieder angepasst bzw. angehoben. Dabei machte der Mindestlohn 2022 den größten Sprung – allerdings in drei Schritten. Zum 1. Januar wurde er von 9,60 Euro auf 9,82 angehoben. Zum 1. Juli folgte eine Erhöhung auf 10,45 Euro und zum 1. Oktober wurde der Mindestlohn auf 12 Euro festgesetzt.
- Der aktuelle Mindestlohn (Stand 2023) beträgt 12 Euro pro Stunde. Das diesbezügliche Gesetz trat am 1. Oktober 2022 in Kraft.
- Für das Jahr 2023 wurde der Mindestlohn zum ersten Mal per Kabinettsbeschluss verabschiedet. Normalerweise wird er auf der Basis von Beschlüssen einer unabhängigen Mindestlohnkommission reguliert.
- Der Mindestlohn ist eine deutschlandweit gültige und seit 2015 gesetzlich vorgeschriebene Lohnuntergrenze. Nur in bestimmten Ausnahmefällen müssen Unternehmen ihren Angestellten keinen Mindestlohn zahlen.
- Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, machen sich strafbar und müssen mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro rechnen.
Keine weitere Mindestlohnerhöhung 2023
Der Mindestlohn für das Jahr 2023 wurde bereits im vergangenen Jahr festgesetzt – erstmals als Beschluss des Bundeskabinetts – und wird bereits seit dem 1. Oktober 2022 umgesetzt. Eine weitere Erhöhung im Jahr 2023 ist daher nicht zu erwarten. Die nächste Mindestlohnerhöhung wird wieder von der unabhängigen Mindestlohnkommission, die sich aus Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden sowie Vertretern aus der Wissenschaft zusammensetzt, entschieden. Bis zum 30. Juni 2023 wird sich die Kommission über die nächste Anhebung des Mindestlohns beraten. Dabei wird der neue Mindestlohn frühestens am 1. Januar 2024 umgesetzt werden.
Der aktuelle Mindestlohn von 12 Euro gilt demnach das gesamte Jahr 2023.
Mindestlohn 2023 – Ausnahmen
Unternehmen, die ihren Angestellten nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlen, machen sich strafbar. Doch es gibt ein paar Personengruppen, für die der Mindestlohn nicht gilt:
- Auszubildende
- Minderjährige, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben
- Praktikanten im Pflichtpraktikum
- Praktikanten im Rahmen eines freiwilligen Praktikums mit einer Dauer von bis zu drei Monaten
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach erneutem Beschäftigungsbeginn (Wiedereingliederungsphase)
- Ehrenamtliche Mitarbeiter
- Selbständige
Die Mindestausbildungsvergütung 2023
Auszubildende fallen zwar nicht unter das Mindestlohngesetz, allerdings müssen sich Unternehmen bei der Bezahlung ihrer Azubis an die Mindestausbildungsvergütung halten. Dieser Mindestlohn für Azubis staffelt sich seit dem 1. Januar 2023 wie folgt:
- 620 Euro im 1. Ausbildungsjahr
- 732 Euro im 2. Ausbildungsjahr
- 837 Euro im 3. Ausbildungsjahr
- 868 Euro im 4. Ausbildungsjahr
Branchenmindestlöhne
Neben dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn gibt es verschiedene branchenspezifische Mindestlöhne. Die Branchenmindestlöhne werden zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften im Rahmen eines Tarifvertrags ausgehandelt. Der Tarifvertrag kann vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen mit einem Ausschuss aus Arbeitgebervertretern und Gewerkschaftsvertretern für allgemeinverbindlich erklärt werden. Zu diesem Zweck müssen die Tarifvertragsparteien einen gemeinsamen Antrag stellen.
Der Branchenmindestlohn gilt nur für Beschäftigte einer bestimmten Branche. Einen Branchenmindestlohn gibt es unter anderem im Bereich Abfallwirtschaft, Aus- und Weiterbildung, im Schornsteinfegerhandwerk und in der Pflegebranche. Auch für Leih- und Zeitarbeiter gilt ein Branchenmindestlohn.
Ist in einer bestimmten Branche ein Branchenmindestlohn allgemeinverbindlich in Kraft, dann darf er nicht vom Arbeitgeber auf den niedrigeren gesetzlichen Mindestlohn gekürzt werden. Zudem gelten für den Branchenmindestlohn nicht die Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn. Für den Branchenmindestlohn ist einzig das maßgeblich, was die Tarifpartner ausgehandelt und im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag festgesetzt haben. Natürlich können Angestellte in den Branchen mit Branchenmindestlohn auch mehr verdienen. Abhängig von Qualifikation und Tätigkeit sind in den Tarifverträgen weitere Lohngruppen neben dem Branchenmindestlohn festgelegt.
Mindestlohn für Minijobber
Da der Mindestlohn keinen bestimmten Beschäftigungsumfang voraussetzt, gilt die Lohnuntergrenze von 12 Euro auch für Minijobber. Für Minijobber wurde allerdings auch die Verdienstgrenze zum 1. Oktober 2022 erhöht. Andernfalls hätten die Minijobber Stunden reduzieren müssen, um nach Erhöhung des Mindestlohns die Minijobgrenze nicht zu überschreiten. Die aktuelle Minijobgrenze für das Jahr 2023 beträgt 520 Euro statt 450 Euro.
Die Arbeitgeber der Minijobber kommen weiterhin für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung auf. Unternehmen, die Minijobber beschäftigen, müssen zudem deren Arbeitszeiten erfassen und sind verpflichtet, diese Daten wenigstens zwei Jahre lang zu archivieren. Die Arbeitszeiterfassung dients als Nachweis dafür, dass die Minijobgrenze nicht überschritten wurde.
Wer Minijobber beschäftigt und keinen Mindestlohn zahlt, macht sich strafbar und muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.