Seit Mai 2014 gilt in Berlin das Zweckentfremdungsverbot. Die Vermietung von privatem Wohnraum an Touristen auf Plattformen wie Airbnb soll dadurch verhindert werden. Das Gesetz wird laut Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Die Linke) nun überarbeitet.
Gesetz zum Zweckentfremdungsverbot
In der Hauptstadt gilt das so genannte Zweckentfremdungsverbot. Es soll der übermäßigen gewerblichen Vermietung von Berliner Wohnraum an Touristen Einhalt gebieten. Vor allem die günstigen Wohnungen werden gewinnbringend an Touristen vermietet. Das führt zu einer zusätzlichen Verknappung des ohnehin angespannten Berliner Wohnungsmarktes. Die Vermietung ist deshalb nur mit einer Ausnahmeerlaubnis möglich. Nur: Eine solche Genehmigung wurde bisher fast nie erteilt. Falls ihr doch euer Glück versuchen wollt, den Antrag für die Erlaubnis findet ihr hier. Für Wohnen auf Zeit gilt das Verbot allerdings nicht. Dieser Fall tritt ein, wenn die Mieter in Berlin arbeiten und die Wohnung für mindestens zwei Monate beziehen.
60 Tage erlaubt
Im Kampf um die Legalisierung von Home Sharing in Berlin hat Airbnb nun endlich einen ersten Etappensieg errungen. Das überarbeitete Gesetz tritt bereits 2018 in Kraft. Ab Mai dürfen Berliner Home Sharer ihre Wohnung dann wieder auf den einschlägigen Plattformen wie Airbnb anbieten. Auch ohne Ausnahmeerlaubnis. Es soll lediglich eine Anzeige- und Nachweispflicht gelten.
„Wir begrüßen diese Entwicklung. 60 Tage sind ein Schritt in die richtige Richtung für alle Berliner Home Sharer. Immer mehr Reisende wollen bei Berlinern übernachten und stärken somit die lokale Wirtschaft. Wir werden den neuen Gesetzentwurf und seine Bedeutung für Gastgeber und Gäste prüfen und weiterhin mit den politischen Entscheidern in Berlin zusammenarbeiten, um Rahmenbedingungen zu entwickeln, die die veränderten Lebensgewohnheiten der Menschen im 21. Jahrhundert widerspiegeln“, erklärt Alexander Schwarz, Geschäftsführer von Airbnb Deutschland.
Bisher galt die 50-Prozent-Regel: Wer mehr als die Hälfte des selbst genutzten Wohnraumes vermietet, begeht Zweckentfremdung. Wer hingegen nur ein Zimmer seiner Zweiraumwohnung vermietet, kann dies auch ohne Ausnahmegenehmigung tun. Durch die Gesetzesänderung soll nun die zeitlich begrenzte Vermietung des gesamten Wohnraums ermöglicht werden.
Hamburger Ansatz
In Hamburg gilt für das Home Sharing eine Obergrenze von 182 Tagen im Jahr. Ohne großen bürokratischen Aufwand wird anhand dieser Obergrenze zwischen privaten Home Sharern und gewerblichen Anbietern unterschieden. Wer mehr als die Hälfte des Jahres in seiner eigenen Wohnung lebt, entzieht der Stadt auch keinen Wohnraum, so die Annahme. Genehmigungen sind in solchen Fällen nicht vonnöten. Die teilweise Vermietung (maximal 50 Prozent der Fläche) ist – genauso wie in Berlin – ganzjährig möglich. Solange man selbst in der Wohnung lebt.
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