Deutschland befindet sich im Ausnahmezustand. Geschäfte schließen, viele arbeiten gezwungenermaßen im Homeoffice und die Welt scheint still zu stehen. Besonders Unternehmer*innen stürzt die momentane Lage in eine große Wirtschaftskrise, denn wenn kein Geld mehr reinkommt, da Veranstaltungen und Produktionen ausfallen, können Arbeitnehmer*innen nicht bezahlt werden und die eigene Existenz ist in Gefahr. Was gibt es also für Möglichkeiten diese Krise im finanziellen Bereich zu überstehen und die Entgeltzahlung der eigenen Arbeitnehmer*innen zu sichern?
Hier kommt das Kurzarbeitergeld (Kug) ins Spiel. Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, welche unter gewissen Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit getragen wird. Kurzarbeitergeld kann beantragt werden, wenn Arbeitnehmer Verdienstausfälle erleiden, wodurch die Arbeitszeit so verringert werden muss, dass das übliche Gehalt nicht mehr gezahlt werden kann.
Allgemeine Informationen
Mit dem Kurzarbeitergeld können Arbeit- und Entgelt-Ausfälle im eigenen Betrieb zum Teil ausgeglichen werden. Der Anspruch muss jedoch auf “unabwendbaren Ereignissen” oder “wirtschaftlichen Gründen” beruhen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Lieferungen ausbleiben und Produktionen eingeschränkt werden müssen. Oder aber, wenn durch staatliche Schutzmaßnahmen, die z.B. derzeit wegen der jetzigen Corona-Krise anstehen, Betriebe geschlossen werden müssen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, entscheidet jeweils die zuständige Agentur für Arbeit. Aber was sind die genauen Regelvoraussetzungen, um das Kurzarbeitergeld erfolgreich zu beantragen und genehmigt zu bekommen?
Regelvoraussetzungen
Die Genehmigung des Kurzarbeitergeldes ist von der Erfüllung expliziter Regelvoraussetzungen abhängig. Als Arbeitgeber*in hat man Anspruch:
- Wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt
- Betriebliche Voraussetzungen erfüllt sind
- Persönliche Voraussetzungen erfüllt sind
- Ein Arbeitsausfall angezeigt worden ist
- Ein erheblicher Arbeitsausfall angezeigt worden ist
Ein erheblicher Arbeitsausfall ist dann erheblich, wenn die Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen oder unabwendbaren Ereignissen gekürzt werden muss. Auch, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist, oder nicht vermeidbar. Des Weiteren tritt er in Kraft, wenn ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer*innen von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. Der jeweilige Anspruchszeitraum beginnt immer mit dem Ersten des Kalendermonats. Die betrieblichen Voraussetzungen legen fest, dass mindestens ein*e Arbeitnehmer*in in dem Unternehmen beschäftigt sein muss.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. Das Soll-Entgelt entspricht dem Bruttoarbeitsentgelt, welches erzielt worden wäre, während das Ist-Entgelt dem im jeweiligen Kalendermonat erzielten Bruttoarbeitsentgelt entspricht. Dabei gibt es zwei Leistungssätze.
- 67 Prozent des Gehalts für Arbeitnehmer*innen mit mindestens einem Kind.
- 60 Prozent für die übrigen Arbeitnehmer*innen.
Das pauschalierte Nettoentgelt ergibt sich dann letztendlich, indem das gerundete Soll- und Ist-Entgelt um die pauschalierten Abzüge vermindert wird. Dies entspricht
- Der Sozialversicherungspauschale
- Der Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse
- Dem Solidaritätszuschlag
Wie und wo kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?
Das Kurzarbeitergeld kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Auf deren Website findet ihr alle wichtigen Informationen, ein Merkblatt, die Online Anträge und ebenfalls eine Tabelle für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
Stand vom 17.03.2020
Corona-Krise und das Kurzarbeitergeld. Was steckt dahinter? Anspruch auf das Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer*innen einen Arbeitsentgelt-Ausfall von über 10 Prozent erleiden. Außerdem sollen die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge, laut der Agentur für Arbeit, zu 100 Prozent erstattet werden.