Mehr Zeit und Energie für das eigene Business anstatt zeitraubende und langweilige bürokratische Pflichterfüllung, das wünschen sich viele Einzelunternehmer, Gründer, Startups und Freiberufler. Zumindest ein wenig Erleichterung schafft das zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II), das am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Entlastet werden sollen vor allem kleine Unternehmen mit zwei bis drei Mitarbeitern. An dieser Stelle werden die wichtigsten Neuregelungen, die rückwirkend zum 1. Januar 2017 gelten, vorgestellt.

Lohnsteueranmeldung

Die abzuführende Lohnsteuer muss dem Finanzamt monatlich mitgeteilt werden. Lag die zu leistende jährliche Zahlung jedoch zwischen 1080 bis 4000 Euro, erfolgte die Meldung durch den Arbeitgeber nur alle drei Monate. Der obere Grenzwert wurde durch das BEG II auf 5000 Euro angehoben. Konkret bedeutet dies, dass von nun an mehr Firmen in den Genuss kommen, nur vierteljährlich mit dem Finanzamt in Kontakt treten zu müssen.

Sozialversicherungsbeiträge

Im Falle von noch nicht bekannten Sozialversicherungsbeiträgen gilt fortan das so genannte „vereinfachte Verfahren“. Zuvor mussten betroffene Unternehmen anhand von Schätzungen angeben, wie hoch der Beitrag für den laufenden Monat ausfallen wird. Dieses Vorgehen war zeitaufwendig und nervenaufreibend. Die vorläufige Berechnung erfolgt jetzt auf Grundlage der Beitragswerte vom Vormonat. Bei auftretenden Abweichungen wird die Differenz einfach von der Beitragszahlung im Folgemonat hinzuaddiert oder abgezogen.

Aufbewahrungsfristen

Erleichterungen ergeben sich auch bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen. Durch das BEG II werden Liefernachweise in zwei Kategorien aufgeteilt: Solche, die Buchungsbelege sind und jene, die es nicht sind. Ist der Lieferschein kein Buchungsbeleg, so entfällt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist.

2. Bürokratieentlastungsgesetz: Bürokratieabbau für Gründer und Startups
Die Hoffnung von Gründern und Unternehmern – weniger Bürokratie dafür mehr Business

Kleinbetragsrechnungen

Eine weitere Grenzanhebung erfolgte im Falle von Kleinbetragrechnungen. Die zuvor bestehende Grenze von 150 wurde auf 250 Euro angehoben. Rechnungen mit Kleinbeträgen unterliegen einer vereinfachten Angabenverordnung, die für den Vorsteuerabzug relevant sind.

Es genügen das Datum, der Name und die Adresse des Unternehmers, die Aufstellung der Waren oder Leistungen und der Rechnungsbetrag sowie der anzuwendende Steuersatz. Die Anhebung der Grenze spart im Endeffekt Zeit und Kosten. Darüber hinaus trägt die Anhebung den Preissteigerungen der letzten Jahre Rechnung.

Kleinunternehmergrenze

Zu den geplanten, aber leider nicht durchsetzungsfähigen Maßnahmen des BEG II gehörte auch die Anhebung der Umsatzgrenze von Kleinunternehmen von 17.500 auf 20.000 Euro. Wer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, muss auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Im Gegenzug darf der Unternehmer dann auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Anhebung hätte sowohl Unternehmer als auch die Verwaltung entlastet. Insbesondere Wirtschaftsverbände lehnten dies jedoch mit der Begründung der Wettbewerbsverzerrung ab.

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