Die Welt etwas gerechter machen und das in Vollzeit. Davon träumen angesichts unzähliger sozialer Missstände auf der Welt viele Menschen. Wer die kognitive Dissonanz überwunden und eine Idee entwickelt hat, die Menschen helfen soll, gleichzeitig aber auch die investierte Energie entlohnen soll, stellt sich die Frage der Form, genauer der Rechtsform, in der dies geschehen soll. Dabei verfolgen Social Startups zwar in erster Linie ideelle Ziele, wollen aber im Vergleich zur NGO auch wirtschaftlich profitabel sein, denn soziales Engagement und die Erwirtschaftung von Geldern müssen sich nicht grundsätzlich ausschließen, auch wenn die Kapitalrentabilität nicht im Vordergrund steht.

Es gibt in Deutschland mehr als 20 verschiedene Rechtsformen, die Wahl der passenden will daher wohl überlegt sein. Im Rahmen der Social Startups fallen besonders zwei Rechtsformen ins Auge, die sich für gemeinnützige Zwecke eignen: die Gründung eines Vereins oder einer gemeinnützigen GmbH, einer gGmbh.

Verein als Startpunkt für das Social Startup?

Gerade in Deutschland genießen Vereine einen guten Ruf und das Vertrauen der Bürger, gelten sie doch als basisdemokratisch und nicht primär profitorientiert. Eine e.V.(eingetragener Verein) ist einfach und ohne allzu großen bürokratischen Aufwand zu gründen, zudem ist kein Startkapital erforderlich. Gerade für den Anfang also ideale Bedingungen, um zu gründen.

Allerdings sollte man beachten, dass Vereine eine etwas schwierigere Entscheidungsstruktur aufweisen. Entscheidungen von hoher Wichtigkeit müssen von allen Mitgliedern gemeinsam getroffen werden, ganz im Sinne einer demokratischen Mehrheitsentscheidung. Diese Tatsache jedoch gefällt potentiellen Investoren oftmals wenig.

Ein weiterer Vorteil oder eben auch Nachteil, ist der Fakt, dass der Vereinsvorstand nach einer bestimmten Zeit abgewählt und neubesetzt werden kann. Der Vorteil liegt in der Freiheit die Neubesetzung unproblematisch und schnell vornehmen zu können, der Nachteil in der möglichen Fluktuation, die das Verfolgen einer langfristigen Strategie erschweren kann.

Das Nebenzweckprivileg eines Vereins

Ein Verein muss wirtschaftlich tätig sein, um das Vereinsgeschäft finanzieren zu können, allerdings darf die wirtschaftliche Tätigkeit nur der Finanzierung der Vereinstätigkeit dienen, ein Verstoß könnte den Entzug der Rechtsfähigkeit zur Folge haben.

Allerdings gilt es etwas wichtiges zu beachten: das sogenannte Nebenzweckprivileg! Dieser rechtliche Zusatz bietet wirtschaftlichen Aktivitäten etwas mehr Spielraum. Ein wirtschaftlicher Nebenzweck ist folgendermaßen definiert:

  • Der Verein muss laut Satzung einen ideellen Zweck verfolgen
  •  Die wirtschaftliche Tätigkeit steht im Hintergrund
  • Das Erwirtschaften von Profit darf kein Selbstzweck sein

Hierbei gilt es zwischen wirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterscheiden, die dem Satzungszweck dienen und denen, die nur zur Mittelerwirtschaftung und damit in zweiter Linie der Aufrechterhaltung des Satzungszwecks dienen.

Der Verein erlaubt daher grundsätzlich die Möglichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit, allerdings ist diese streng limitiert und dem ideellen Zweck untergeordnet.

Die Gründung einer gGmbH als Alternative oder spätere Rechtsform?

Sollte man bereits über etwas Startkapital verfügen und die eng gestrickten Vorgaben des Vereinswesens scheuen, bietet sich die Gründung einer gemeinnützigen GmbH an. Das Erwirtschaften von Profit und die Verfolgung ideeller Zwecke schließen sich in dieser Rechtsform nicht aus. Für die Gründung einer gGmbH müssen 25.000 € Stammkapital vorhanden sein sowie Gründungskosten, die in ihrer Höhe variieren, jedoch in der Regel nicht mehr als 1.000 € betragen sollten.

Wie bei der GmbH gibt es auch bei der gGmbH eine Gesellschafter-Riege und eine Geschäftsführung, die wirtschaftliche Tätigkeiten der gGmbH überwachen und steuern. Die Neubesetzung ist nicht ganz unkompliziert und muss beim Amtsgericht geändert werden, die gGmbH gleicht also eher einer Ehe, der Verein eher einer Partnerschaft.

Das wirtschaftliche Ansehen ist zweifelsohne größer bei der gGmbH als beim Verein, da dieser per se keine wirtschaftlichen Zwecke als Zweck, sondern nur als Mittel zum Zweck verfolgt. Die gGmbH mag sich also hervorragend für Social Startups eigenen, die als Verein erste Schritte gegangen sind und ihre Struktur durch die Vereinspraxis gefunden haben, nun jedoch auch verstärkt wirtschaftlich tätig sein wollen. Die Änderung der Rechtsform zu einem späteren Zeitpunkt ist grundsätzlich jederzeit möglich, was die Wahl erleichtern mag. Eine gute Recherche und die Absprache mit dem Finanzamt, könnten eine weitere Hilfe bei der Orientierung sein

Förderungsmöglichkeiten für Social Startups

Es gibt verschiedene Stiftungen und private Unternehmen, die Fördermittel für Social Startups bereitstellen. Die Agentur Social Impact zum Beispiel unterstützt Social Startups, die kreative Ideen zur Lösung von gesellschaftlichen Problemen entwickelt haben und diese unternehmerisch umsetzen wollen. Es sind sowohl Stipendien als auch Qualifizierungsprogramme zu vergeben. Man bewirbt sich online und wird mit etwas Glück zum Pitch in die Pitch-Werkstatt geladen.

Grundsätzlich können Vereine aus einem breiteren Angebot an Fördermitteln schöpfen als gGmbHs, aber auch für diese gibt es zahlreiche Möglichkeiten.

Je nach Schwerpunkt kommen unterschiedliche Förderprogramme in Frage, im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements fördert das EU-Programm „Europe for Citizens“, ist man im Bereich der Erwachsenenbildung und Jugendarbeit tätig, kommen EU-Programme wie „Jugend in Aktion“ oder GRUNDTVIG als Förderer in Frage. Die Organisationen, die Fördermittel bereitstellen, sind so breit gefächert wie die Schwerpunkte der Social Startups selbst.

Eine umfangreiche Übersicht über die Institutionen, die Fördermittel vergeben, bietet die Seite förderland.de. Es werden die verschiedenen Förderprogramme aufgeführt sowie Informationen zu Antragsstellung und dem richtigen Abgabezeitpunkt aufgeführt. Generell gilt der Fakt, dass ein Antrag mehr Aussicht auf Erfolg hat, wenn das Konzept bis ins Kleinste durchdacht, der Antrag kreativ und der Finanzierungsplan realistisch ist.

 

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