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Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto je Stunde, zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Mit ihm wächst die Minijob-Grenze von 603 auf 633 Euro im Monat. Für Gründerinnen, Gründer und kleine Unternehmen heißt das: Stundenlöhne, Minijob-Verträge und Praktikumsvereinbarungen gehören vor dem Jahreswechsel auf den Prüfstand. Dieser Beitrag fasst Beträge, Ausnahmen und Pflichten zusammen, jede Zahl mit ihrer amtlichen Quelle.

Stand: 13. September 2026. Der Beitrag erschien ursprünglich im Januar 2023 zum damaligen Mindestlohn von 12 Euro und wurde vollständig neu gefasst.

Mindestlohn 2026 und 2027 auf einen Blick

Die Beträge stehen in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) vom 5. November 2025, verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 268. Nach deren § 1 beträgt der Mindestlohn ab 1. Januar 2026 13,90 Euro und ab 1. Januar 2027 14,60 Euro, jeweils brutto je Zeitstunde. Die Übersicht der letzten Jahre stammt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):

Gültig abMindestlohn brutto je StundeRechtsgrundlage
1. Oktober 202212,00 EuroMindestlohnerhöhungsgesetz vom 30. Juni 2022
1. Januar 202412,41 EuroVierte Mindestlohnanpassungsverordnung (BGBl. 2023 I Nr. 321)
1. Januar 202512,82 EuroVierte Mindestlohnanpassungsverordnung
1. Januar 202613,90 EuroFünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 268)
1. Januar 202714,60 EuroFünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
Quelle: BMAS, Einführung und Anpassungen des Mindestlohns; Verordnungstext im Bundesgesetzblatt

Eingeführt wurde der allgemeine Mindestlohn am 1. Januar 2015 mit 8,50 Euro. Er gilt für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (§ 1 Absatz 1 Mindestlohngesetz). Teilzeitkräfte und Minijobs sind also eingeschlossen.

Wie die Erhöhung zustande kam

Über die Höhe entscheidet eine ständige Kommission der Tarifpartner. Ihr gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, sechs stimmberechtigte Mitglieder aus Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften sowie zwei beratende Mitglieder aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht an (BMAS, Mindestlohnkommission). Am 27. Juni 2025 fasste die Mindestlohnkommission ihren fünften Beschluss zur Anpassung: 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027.

In seiner Pressemitteilung vom selben Tag beziffert das BMAS den ersten Schritt auf 8,42 Prozent und den zweiten auf weitere 5,04 Prozent, zusammen 13,88 Prozent. Nach Angabe des Ministeriums profitieren rund 6 Millionen Beschäftigte von der Anhebung.

Die Bundesregierung kann den Vorschlag nach Darstellung des BMAS nur unverändert umsetzen, eine andere Höhe darf sie nicht selbst festsetzen. Das Kabinett beschloss die Verordnung am 29. Oktober 2025, abgeschlossen wurde das Verfahren am 7. November 2025 mit der Verkündung (BMAS, Umsetzungsstand MiLoV5). Eine Berichtigung im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 312 korrigierte nur einen Schreibfehler im Wort „Zeitstunde“, an den Beträgen ändert sie nichts.

Wie geht es weiter? § 9 Absatz 1 MiLoG verpflichtet die Kommission, alle zwei Jahre über Anpassungen zu beschließen. Nach dem Beschluss von 2025 steht der nächste Beschluss damit 2027 an. Welche Höhe danach gilt, ist offen: Jede Zahl für die Zeit nach 2027, die heute kursiert, ist eine Schätzung und keine Rechtslage.

Was die Erhöhung für die Lohnkosten bedeutet

Der Mindestlohn ist ein Stundenlohn. Wer feste Monatsgehälter vereinbart, muss umrechnen, denn am Ende muss jede Arbeitsstunde mindestens mit dem Mindestlohn vergütet sein. Das Sozialgesetzbuch rechnet bei der Minijob-Grenze zehn Wochenstunden mit dem Faktor 130 geteilt durch 3 in einen Monatsbetrag um (§ 8 Absatz 1a SGB IV), also mit 13/3 Wochen je Monat. Überträgt man diesen Faktor auf andere Wochenstunden, ergeben sich folgende Untergrenzen:

WochenstundenMonatslohn 2026 (13,90 Euro)Monatslohn 2027 (14,60 Euro)Mehr je Monat
10602,33 Euro632,67 Eurorund 30 Euro
201.204,67 Euro1.265,33 Eurorund 61 Euro
301.807,00 Euro1.898,00 Euro91 Euro
402.409,33 Euro2.530,67 Eurorund 121 Euro
Eigene Berechnung: Stundenlohn mal Wochenstunden mal 13/3, brutto, ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

Die Tabelle zeigt Bruttolöhne ohne Arbeitgeberanteile und ohne Umlagen. Sie beantwortet eine praktische Frage: Wer eine Vollzeitkraft mit 40 Wochenstunden genau zum Mindestlohn beschäftigt, zahlt ab 2027 rechnerisch rund 121 Euro brutto mehr im Monat als 2026. Für die Budgetplanung eines jungen Unternehmens mit mehreren Aushilfen summiert sich das schnell.

Auch der Zahlungszeitpunkt ist geregelt. Der Mindestlohn ist zur vereinbarten Fälligkeit zu zahlen, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt (§ 2 Absatz 1 MiLoG).

Minijob-Grenze 2026 und 2027

Die Verdienstgrenze für Minijobs ist an den Mindestlohn gekoppelt. § 8 Absatz 1a SGB IV definiert die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze als den Monatsverdienst bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Bekannt gibt sie das BMAS im Bundesanzeiger. Mit der Bekanntmachung vom 7. November 2025 (BAnz AT 20.11.2025 B1) gilt:

  • ab 1. Januar 2026: 603 Euro im Monat
  • ab 1. Januar 2027: 633 Euro im Monat

Die Rechnung lässt sich nachvollziehen: 13,90 Euro mal 130 durch 3 ergibt 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro. Bei 14,60 Euro sind es 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro. Für die Einsatzplanung heißt das: Ein Minijob genau zum Mindestlohn trägt in beiden Jahren höchstens 43 volle Arbeitsstunden im Monat. 43 Stunden mal 13,90 Euro ergeben 597,70 Euro, 43 Stunden mal 14,60 Euro ergeben 627,80 Euro. Eine 44. Stunde läge jeweils über der Grenze. Wer mehr als den Mindestlohn zahlt, hat entsprechend weniger Stunden Spielraum.

Ein unvorhersehbares Überschreiten beendet den Minijob nicht, wenn es innerhalb eines Zeitjahres in höchstens zwei Kalendermonaten vorkommt und die Grenze dabei jeweils um höchstens ihren eigenen Betrag überschritten wird (§ 8 Absatz 1b SGB IV). Planbare Mehrarbeit fällt nicht darunter.

Zu den Kosten: Für Minijobs im gewerblichen Bereich zahlt der Arbeitgeber laut BMAS einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent zur Krankenversicherung, sofern die beschäftigte Person gesetzlich versichert ist, und 15 Prozent zur Rentenversicherung. In Privathaushalten sind es jeweils 5 Prozent. Die Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein.

Für wen der Mindestlohn nicht gilt

Das Mindestlohngesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 22 Absatz 1 MiLoG). Selbstständige sind damit nicht erfasst. Für einige Gruppen macht § 22 MiLoG ausdrückliche Ausnahmen:

  • Auszubildende: Ihre Vergütung regelt das Mindestlohngesetz nicht (§ 22 Absatz 3), für sie gilt die Mindestausbildungsvergütung, siehe unten.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Absatz 2 MiLoG in Verbindung mit § 2 Jugendarbeitsschutzgesetz).
  • Pflichtpraktika aufgrund einer schulrechtlichen oder hochschulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).
  • Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten vor einer Berufsausbildung oder einem Studium (Nummer 2).
  • Begleitende Praktika von bis zu drei Monaten neben einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn zuvor kein solches Praktikum bei demselben Ausbildenden bestand (Nummer 3).
  • Einstiegsqualifizierungen nach § 54a SGB III und Berufsausbildungsvorbereitungen nach dem Berufsbildungsgesetz (Nummer 4).
  • Ehrenamtlich Tätige (§ 22 Absatz 3).
  • Langzeitarbeitslose, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren, in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung (§ 22 Absatz 4).

Zwei Punkte werden in der Praxis oft übersehen. Erstens: Dauert ein Orientierungs- oder begleitendes Praktikum länger als drei Monate, besteht nach dem Praktikums-Klickpfad des BMAS Anspruch auf Mindestlohn. Zweitens: Wird eine Praktikantin oder ein Praktikant ohne Berufsabschluss während des Praktikums 18 Jahre alt, kann ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf den Mindestlohn bestehen. Ob überhaupt ein Praktikum vorliegt, entscheidet nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses (§ 22 Absatz 1 Satz 3 MiLoG).

Mindestausbildungsvergütung 2026

Für Auszubildende gilt statt des Mindestlohns die Mindestvergütung nach § 17 Berufsbildungsgesetz. Sie wird jedes Jahr fortgeschrieben und richtet sich nach dem Jahr, in dem die Ausbildung beginnt. Für Ausbildungen mit Beginn zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 gilt laut Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 235:

AusbildungsjahrMindestvergütung im Monat
1. Jahr724 Euro
2. Jahr854 Euro
3. Jahr977 Euro
4. Jahr1.014 Euro
Quelle: Bekanntmachung zur Fortschreibung der Mindestvergütung (2026) vom 7. Oktober 2025

Die Stufen ab dem zweiten Jahr sind gesetzlich festgelegte Aufschläge von 18, 35 und 40 Prozent auf den Betrag des ersten Jahres (§ 17 Absatz 2 BBiG). Den Wert für Ausbildungen mit Beginn 2027 muss das zuständige Bundesministerium spätestens bis zum 1. November 2026 im Bundesgesetzblatt bekannt geben. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist auch eine tarifliche Vergütung angemessen, die die Mindestvergütung unterschreitet (§ 17 Absatz 3 BBiG).

Branchenmindestlöhne gehen vor

In einigen Branchen gelten verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen Mindestlohn liegen, insbesondere in Zweigen des Baugewerbes (BMAS, Branchenmindestlöhne). Grundlage sind das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die darauf gestützten Verordnungen. Sie gehen dem Mindestlohngesetz vor, solange der Branchenmindestlohn den allgemeinen Mindestlohn nicht unterschreitet (§ 1 Absatz 3 MiLoG).

Auf seiner Übersichtsseite führt das BMAS unter anderem Verordnungen für die Gebäudereinigung, das Maler- und Lackiererhandwerk, das Dachdeckerhandwerk, das Gerüstbauerhandwerk, die Pflegebranche und die Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II und III auf, dazu die Allgemeinverbindlicherklärung eines Mindestentgelts in den Elektrohandwerken. Wer in einer dieser Branchen gründet, prüft die dort geltende Untergrenze vor dem ersten Arbeitsvertrag.

Aufzeichnungspflicht, Kontrollen und Bußgelder

Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 SGB IV, also Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen, sowie für Beschäftigte in den Wirtschaftszweigen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen (§ 17 Absatz 1 MiLoG). Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag vorliegen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Ausgenommen sind Minijobs in Privathaushalten.

Zu den erfassten Branchen zählt das BMAS unter anderem das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, die Gebäudereinigung, den Messebau, die Fleischwirtschaft ohne das Fleischerhandwerk sowie das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Die Form ist frei: Die Liste darf handschriftlich oder elektronisch geführt werden, Unterschriften sind nicht nötig, Pausen werden herausgerechnet. Das Ministerium stellt dafür einen Musterbogen und die App „einfach erfasst“ bereit.

Geprüft wird die Zahlung des Mindestlohns von den Behörden der Zollverwaltung (§ 14 MiLoG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten, die Bußgeldrahmen stehen in § 21 Absatz 3 MiLoG:

  • bis zu 500.000 Euro, wenn der Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird, und wenn ein Unternehmer in erheblichem Umfang einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei dem Auftrag den Mindestlohn nicht zahlt
  • bis zu 50.000 Euro bei Verstößen gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
  • bis zu 30.000 Euro in den übrigen Fällen, etwa wenn eine Prüfung nicht geduldet oder eine Unterlage nicht vorgelegt wird

Für Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, kommt eine zweite Folge hinzu: Wer wegen eines solchen Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt wurde, soll für eine angemessene Zeit von der Vergabe ausgeschlossen werden, bis die Zuverlässigkeit nachweislich wiederhergestellt ist (§ 19 Absatz 1 MiLoG).

Checkliste für den Jahreswechsel 2026 auf 2027

  • Alle Stundenlöhne prüfen, bei Monatsgehältern umgerechnet: ab 1. Januar 2027 mindestens 14,60 Euro je Stunde.
  • Minijob-Verträge mit fester Stundenzahl gegen die neue Grenze von 633 Euro abgleichen.
  • Arbeitszeiten von Minijobbern fristgerecht aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren.
  • Praktikumsverträge auf Art und Dauer prüfen, besonders die Grenze von drei Monaten.
  • Für Ausbildungen mit Beginn 2027 die Bekanntmachung der neuen Mindestvergütung abwarten, sie ist bis zum 1. November 2026 fällig.
  • In Branchen mit eigenem Mindestlohn die jeweilige Verordnung heranziehen.

Wer gerade die ersten Beschäftigten einstellt, findet die nächsten Schritte in unseren Beiträgen zur Betriebsnummer, zur Gehaltsangabe in Stellenanzeigen und zur Einstellung von Fachkräften aus dem Ausland.

Häufige Fragen zum Mindestlohn

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?

13,90 Euro brutto je Stunde, seit dem 1. Januar 2026 (§ 1 Nummer 1 MiLoV5).

Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?

14,60 Euro brutto je Stunde ab dem 1. Januar 2027 (§ 1 Nummer 2 MiLoV5). Der Betrag ist bereits verbindlich verordnet.

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?

Ja. Der Anspruch hängt nicht vom Umfang der Beschäftigung ab (§ 1 Absatz 1 MiLoG). Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro und 2027 bei 633 Euro im Monat (BMAS, Bekanntmachung vom 7. November 2025).

Wie viele Stunden darf ein Minijobber zum Mindestlohn arbeiten?

Bei genau 13,90 Euro im Jahr 2026 und bei genau 14,60 Euro im Jahr 2027 jeweils höchstens 43 volle Stunden im Monat. Die Grenze ist so bemessen, dass zehn Wochenstunden zum Mindestlohn dauerhaft hineinpassen (§ 8 Absatz 1a SGB IV, BMAS).

Quellen

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