Insolvenzverschleppung

Insolvenzverschleppung, kurz erklärt: Der Insolvenzantrag einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH, UG oder AG wird nicht oder zu spät gestellt; strafbar nach § 15a InsO.

Insolvenzverschleppung heißt, dass die Geschäftsführung einer GmbH, UG oder Aktiengesellschaft den Insolvenzantrag nicht oder zu spät stellt, obwohl die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Das ist nach § 15a der Insolvenzordnung strafbar, und wer danach noch Zahlungen aus der Gesellschaft leistet, kann sie persönlich erstatten müssen.

Was bedeutet Insolvenzverschleppung?

Die Pflicht steht in § 15a InsO. Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, muss ihr Vertretungsorgan ohne schuldhaftes Zögern den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Bei GmbH und UG ist das die Geschäftsführung, bei der Aktiengesellschaft der Vorstand. Dieselbe Pflicht gilt für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, etwa die typische GmbH & Co. KG. Hat eine GmbH keine Geschäftsführung mehr, ist jeder Gesellschafter antragspflichtig, es sei denn, er kennt den Insolvenzgrund oder die Führungslosigkeit nicht.

Für Einzelunternehmer und eine GbR, in der Menschen persönlich haften, gilt diese Antragspflicht nicht. Sie haften ohnehin mit ihrem eigenen Vermögen.

Insolvenzgründe und Fristen

Insolvenzgrund Was das Gesetz darunter versteht Antrag
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) Die Gesellschaft kann ihre fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen
Überschuldung (§ 19 InsO) Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht, und die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten ist nicht überwiegend wahrscheinlich Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach sechs Wochen
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) Die Gesellschaft wird ihre Pflichten voraussichtlich bei Fälligkeit nicht erfüllen können, Prognose in aller Regel 24 Monate keine Pflicht, aber ein Recht zum Antrag

Wichtig ist das Wort „spätestens“. Das Gesetz verlangt den Antrag „ohne schuldhaftes Zögern“; die drei und sechs Wochen sind die äußerste Grenze, keine Frist, die man ausschöpfen darf. Sie dürfen nur für ernsthafte, aussichtsreiche Sanierungsversuche genutzt werden, etwa frisches Kapital oder eine Einigung mit den Gläubigern. Zeichnet sich ab, dass sie scheitern, ist der Antrag sofort zu stellen.

Welche Folgen drohen

Wer den Antrag vorsätzlich nicht, zu spät oder nicht richtig stellt, kann nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, bei Fahrlässigkeit nach Abs. 5 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Dazu kommt die persönliche Haftung: Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf die Geschäftsführung nach § 15b InsO nur noch Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Zahlungen darüber hinaus muss sie der Gesellschaft erstatten. Ist die Antragsfrist verstrichen, gelten Zahlungen in der Regel nicht mehr als sorgfältig. Daneben kann das Finanzamt Geschäftsführer für Steuern der Gesellschaft in Anspruch nehmen; wie das abläuft, beschreibt unser Ratgeber zum Haftungsbescheid vom Finanzamt.

Was Gründer früh tun können

Insolvenzverschleppung entsteht selten aus Absicht, meist aus Hoffnung: Die nächste Finanzierungsrunde kommt bestimmt, der große Auftrag auch. Dagegen hilft ein Zahlenwerk, das die Lage zeigt, bevor sie kippt. Geschäftsleiter müssen ohnehin nach § 1 StaRUG fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Ein laufender Liquiditätsplan zeigt, ob die fälligen Rechnungen der nächsten Wochen bezahlt werden können. Für die Überschuldung zählt die Fortführungsprognose: Die Geschäftsführung sollte schriftlich festhalten, warum sie die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten für überwiegend wahrscheinlich hält. Wird es eng, gehört früh eine Beratung durch Steuerberatung und eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Insolvenzrecht dazu. Für drohende Zahlungsunfähigkeit bietet das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zudem Wege zur Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

Häufige Fragen zur Insolvenzverschleppung

Ab wann liegt Insolvenzverschleppung vor?

Sobald die Geschäftsführung einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten Gesellschaft den Antrag schuldhaft verzögert. Spätestens nach drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung ist die Grenze überschritten, oft schon früher.

Gilt die Antragspflicht auch für Einzelunternehmer?

Nein. Sie gilt für juristische Personen wie GmbH, UG und AG und für Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

Wie hoch ist die Strafe für Insolvenzverschleppung?

Bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, so steht es in § 15a InsO.

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