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Die Frage steckt schon im Suchbegriff, und die ehrliche Antwort ist kurz: Ohne Arbeitslosigkeit bekommst du keinen Gründungszuschuss. Er ist keine allgemeine Gründerförderung, sondern eine Leistung der Arbeitsförderung, und er hängt an einem laufenden Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wie Antrag, Höhe und Tragfähigkeitsbescheinigung im Einzelnen funktionieren, steht in unserem Leitfaden zum Gründungszuschuss. Hier geht es um den Fall daneben: Du hast noch einen Arbeitsvertrag, du beziehst Bürgergeld, oder dein Anspruch ist fast aufgebraucht.
Warum der Gründungszuschuss am Arbeitslosengeld hängt
Die Bundesagentur für Arbeit nennt als erste Voraussetzung schlicht, dass du Arbeitslosengeld beziehst. Dazu kommt eine zweite Hürde, die viele übersehen: Zu Beginn der Selbstständigkeit muss noch ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen offen sein. Wer seinen Anspruch über Monate hinweg ausschöpft und erst danach gründet, steht vor einer verschlossenen Tür, obwohl er formal arbeitslos ist.
Beispiel: Angenommen, dein Arbeitslosengeld ist auf 360 Tage bemessen. Dann bleiben dir rechnerisch 210 Tage, in denen du gründen und den Zuschuss beantragen kannst, bevor die Grenze von 150 Tagen unterschritten ist. Das ist kein üppiges Fenster, wenn Businessplan, fachkundige Stellungnahme und Anmeldung noch vor dir liegen.
Die dritte Bedingung betrifft den Umfang: Die Selbstständigkeit muss hauptberuflich sein, und das heißt nach Lesart der Agentur mindestens 15 Stunden pro Woche. Und selbst wenn alles passt, entsteht daraus kein Anspruch. Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III ist eine Ermessensleistung, die Agentur entscheidet im Einzelfall. Ein sauber gerechneter Businessplan ist deshalb nicht Formalie, sondern das Papier, an dem diese Ermessensentscheidung hängt.
Quellen: Bundesagentur für Arbeit | IHK zu Schwerin

Die eine Ausnahme, die es wirklich gibt
Es gibt einen Fall, in dem der Gründungszuschuss ohne Arbeitslosengeldanspruch möglich ist, und er ist enger, als er auf den ersten Blick klingt. Die Bundesagentur macht eine ausdrückliche Ausnahme für Menschen mit Behinderungen, für die sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt. Wer dazugehört, kann den Zuschuss auch dann erhalten, wenn sein Restanspruch weniger als 150 Tage beträgt oder gar kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Ein festgestellter Grad der Behinderung allein öffnet diese Tür also nicht. Maßgeblich ist, dass du als Rehabilitandin oder Rehabilitand geführt wirst und die Agentur für dich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt. Wer in diesen Kreis fällt, spricht das im Beratungsgespräch besser selbst an, denn abgefragt wird es nicht von allein.
Alles andere, was im Netz als angeblicher Sonderweg kursiert, ist keiner. Weder eine besonders gute Geschäftsidee noch eine Branche mit Fachkräftemangel öffnet diese Tür.
Quellen: Bundesagentur für Arbeit
Aus der Beschäftigung gründen: was tatsächlich offensteht
Der häufigste Fall hinter dieser Suchfrage ist der Angestellte, der nebenher etwas aufbaut. Für ihn ist der Ausschluss vom Gründungszuschuss selten das eigentliche Problem, denn der nebenberufliche Start hat einen Vorteil, den keine Förderung ersetzt: ein laufendes Gehalt. Solange die Selbstständigkeit unter der Schwelle von 15 Stunden pro Woche bleibt, gilt sie als nebenberuflich. Wie die Anmeldung dann läuft, steht unter Nebengewerbe anmelden.
Riskanter ist der umgekehrte Gedanke, den viele einmal durchspielen: erst kündigen, dann arbeitslos melden, dann den Zuschuss beantragen. Rechnerisch geht die Reihenfolge auf, in der Sache nicht. Die Bundesagentur sagt dazu selbst, wer ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis kündige, führe Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug selbst herbei, und in der Regel werde eine Förderung deshalb nicht möglich sein. Deutlicher kann eine Behörde kaum werden.
Dazu kommt das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, das eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund mit sich bringt. Die Kündigung als Eintrittskarte in die Förderung ist damit keine Abkürzung, sondern eine teure Wette gegen eine Ermessensentscheidung, die diesen Fall ausdrücklich im Blick hat.
Quellen: Bundesagentur für Arbeit | Bundesagentur für Arbeit zu Kündigung und Sperrzeit
Einstiegsgeld: der geförderte Weg aus dem Bürgergeld
Wer keine Arbeitslosengeld-, sondern Bürgergeldleistungen bezieht, hat ein eigenes Instrument. Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II kann das Jobcenter erbringen, wenn jemand aus der Hilfebedürftigkeit heraus eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Es läuft für höchstens 24 Monate und damit deutlich länger als der Gründungszuschuss, ist aber ebenfalls eine Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch. Die Höhe legt das Jobcenter fest und berücksichtigt dabei die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft. Was das konkret bedeutet, haben wir unter Einstiegsgeld aufgeschrieben.
Auch hier gilt die Hauptberuflichkeit: Das Jobcenter fördert die Gründung, nicht den Zuverdienst neben dem Leistungsbezug.
Quellen: § 16b SGB II | BMAS
Kredite und Beratung, die keinen Leistungsbezug verlangen
Die Förderlandschaft jenseits der Arbeitsförderung fragt nicht danach, ob du arbeitslos bist. Sie fragt nach dem Vorhaben. Förderkredite der KfW und der Landesförderbanken richten sich an Gründerinnen und Gründer unabhängig davon, ob sie eine Leistung beziehen. Beantragt werden sie üblicherweise nicht direkt, sondern über die eigene Bank, und sie setzen eine belastbare Planung voraus. Dazu kommen Beratungsförderungen und Coachingprogramme der Länder, die Honorare anteilig übernehmen. Einen Überblick über die Programme von Bund, Ländern und EU führt die Förderdatenbank des Bundes.
Der Unterschied zum Gründungszuschuss ist grundsätzlich: Diese Programme sichern nicht deinen Lebensunterhalt, sondern finanzieren das Unternehmen oder die Beratung. Wer aus einer Anstellung gründet, plant seinen Lebensunterhalt deshalb aus Rücklagen oder dem verbleibenden Gehalt. Der Weg dorthin ist derselbe wie bei jeder Gründung, beschrieben unter selbstständig machen.

Die Wege nebeneinander
| Weg | Setzt voraus | Leistung | Dauer |
|---|---|---|---|
| Gründungszuschuss | Bezug von Arbeitslosengeld, mindestens 150 Tage Restanspruch, mindestens 15 Stunden pro Woche | Arbeitslosengeld plus 300 Euro, danach 300 Euro monatlich | 6 Monate, danach auf Antrag 9 Monate |
| Einstiegsgeld | Bürgergeldbezug, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit | Zuschuss, Höhe nach Ermessen des Jobcenters | höchstens 24 Monate |
| Förderkredit oder Beratungsförderung | tragfähiges Vorhaben, kein Leistungsbezug nötig | Darlehen über die Hausbank oder Zuschuss zum Beraterhonorar | je nach Programm |
Die Tabelle zeigt den Bruch, um den es in dieser Frage eigentlich geht: Die beiden Wege, die deinen Lebensunterhalt sichern, hängen beide an einem Leistungsbezug. Wer aus der Beschäftigung gründet, findet Geld für das Unternehmen, aber keines für sich selbst.
Quellen: BMAS | § 16b SGB II
Häufige Fragen
Kann ich den Gründungszuschuss beantragen, wenn ich gekündigt habe, aber noch arbeite?
Nein. Der Antrag setzt voraus, dass du Arbeitslosengeld beziehst. Solange das Arbeitsverhältnis läuft, ist das nicht der Fall. Du kannst dich allerdings vorher arbeitsuchend melden und das Beratungsgespräch führen, damit nach dem Ende der Beschäftigung keine Zeit verloren geht.
Wie viel Restanspruch brauche ich genau?
Mindestens 150 Tage müssen bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch offen sein. Maßgeblich ist der Tag, an dem du die Tätigkeit aufnimmst, nicht der Tag der Antragstellung.
Bekomme ich Einstiegsgeld, wenn ich noch angestellt bin?
Nein, es setzt Hilfebedürftigkeit und den Bezug von Bürgergeld voraus. Wer von seinem Gehalt leben kann, gehört nicht in diesen Personenkreis.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine dieser Förderungen?
Auf den Gründungszuschuss und auf das Einstiegsgeld nicht. Beides sind Ermessensleistungen. Das heißt nicht, dass die Entscheidung beliebig wäre: Sie muss begründet werden, und gegen eine Ablehnung steht der Widerspruch offen.
Lohnt es sich, die Gründung aufzuschieben, bis ich arbeitslos bin?
Das ist eine Rechnung mit unsicheren Größen. Den Zeitpunkt der eigenen Arbeitslosigkeit hat man selten in der Hand, und eine Eigenkündigung zum Zweck der Förderung kann eine Sperrzeit auslösen. Wer eine tragfähige Idee hat, fährt in aller Regel besser damit, nebenberuflich zu starten. Im Einzelfall klärt das die Agentur für Arbeit oder eine Gründungsberatung der Kammer.
Fazit
Der Gründungszuschuss ohne Arbeitslosigkeit ist ein Widerspruch in sich: Die Leistung existiert, um Arbeitslosigkeit zu beenden, und ohne sie hat sie keinen Anknüpfungspunkt. Wer aus einem Job heraus gründet, verliert damit weniger, als die Suchfrage vermuten lässt. Ihm fehlt eine Überbrückung, die er durch Gehalt oder Rücklagen ersetzen kann, während ihm Förderkredite und Beratungsprogramme genauso offenstehen. Wer dagegen Bürgergeld bezieht, sollte das Einstiegsgeld beim Jobcenter ansprechen, bevor er gründet, denn rückwirkend wird es nicht bewilligt. Und wer als Rehabilitandin oder Rehabilitand Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält, prüft die Ausnahme, die für diesen Kreis gilt.



















