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Eine Stiftung gründen viele erst dann, wenn ein Unternehmen verkauft ist, ein Erbe ansteht oder ein Herzensprojekt auf Dauer gesichert werden soll. Anders als ein Verein lebt sie nicht von Mitgliedern, sondern von ihrem Vermögen. Wenn du ein gemeinnütziges Vorhaben mit vielen Mitstreitern starten willst und kaum Kapital hast, ist der Leitfaden zur Vereinsgründung oft der bessere Einstieg. Hier geht es um die Stiftung selbst: welche Formen es gibt, wie viel Kapital die Stiftungsbehörden erwarten, wie die Anerkennung abläuft und was die Gründung kostet.

Was eine rechtsfähige Stiftung ausmacht

Das Bürgerliche Gesetzbuch beschreibt die Stiftung als juristische Person ohne Mitglieder, die mit einem Vermögen ausgestattet ist, um einen vom Stifter vorgegebenen Zweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Drei Merkmale tragen also jede Stiftung: das Vermögen, der Zweck und die Organisation.

Der Kern ist das Grundstockvermögen. Es geht dauerhaft auf die Stiftung über, und ausgeben darf sie grundsätzlich nur die Erträge daraus, also Zinsen, Dividenden oder Mieten. Dein Geld arbeitet damit über deine Lebenszeit hinaus für den Zweck, den du festlegst. Zurückholen kannst du es nicht. Diese Endgültigkeit ist der wichtigste Unterschied zu jeder Gesellschaft, an der du Anteile hältst.

Eine Ausnahme ist die Verbrauchsstiftung. Sie wird auf bestimmte Zeit errichtet und darf ihr Vermögen in dieser Zeit vollständig für den Zweck ausgeben. Die Satzung muss dafür einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren festlegen. Für Gründerinnen und Gründer, die zum Beispiel ein Förderprogramm über eine überschaubare Spanne finanzieren wollen, kann das die passendere Form sein.

Die Stiftung braucht außerdem Organe. Gesetzlich vorgeschrieben ist nach § 84 BGB nur ein Vorstand, und dem darfst du als Stifter selbst angehören. Die Hamburger Stiftungsbehörde empfiehlt für eine verlässliche Verwaltung einen mindestens dreiköpfigen Vorstand und ab einer gewissen Größe zusätzlich ein Kuratorium oder einen Stiftungsrat, der den Vorstand berät und überwacht.

Quellen: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg, Stiftung gründen | Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin, Arten und Rechtsformen

Ein Wasserrad dreht sich am Mühlbach einer alten Wassermühle im Morgenlicht.
Symbolbild, mit KI erzeugt

Stiftungsvermögen: Wie viel Kapital die Stiftungsbehörde erwartet

Ein konkretes Mindestvermögen schreibt das Gesetz nicht vor. Die Behörde prüft stattdessen, ob die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Zwecks gesichert erscheint. Das Vermögen muss also so groß sein, dass seine Erträge den Zweck tragen und die laufenden Verwaltungskosten decken. Eine Stiftung, die ein Haus betreibt, braucht deshalb deutlich mehr als eine, die einmal im Jahr einen Preis vergibt.

Eine Untergrenze aus der Praxis nennt die Berliner Stiftungsaufsicht: Ein Grundstockvermögen von weniger als 100.000 Euro wird nach ihrer Einschätzung in aller Regel zu gering sein, um damit sinnvoll und dauerhaft einen Zweck zu verfolgen. Andere Länder nennen teils eigene Richtwerte. Frag deshalb früh bei der Behörde deines Bundeslandes nach, bevor du dein Vorhaben auf eine Summe festlegst.

Rechenbeispiel: Was das Grundstockvermögen im Jahr hergibt

Angenommen, du stattest deine Stiftung mit 200.000 Euro aus und legst das Geld so an, dass es 3 Prozent Ertrag im Jahr bringt. Dann stehen der Stiftung 6.000 Euro im Jahr zur Verfügung, und davon gehen noch Kosten für Kontoführung, Buchhaltung und Jahresrechnung ab. Diese Rechnung zeigt, warum die Behörden auf das Verhältnis zwischen Vermögen und Zweck schauen und nicht auf eine feste Zahl.

Quellen: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin, Satzung, Zweck und Vermögen | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg

Ablauf der Stiftungsgründung: Stiftungsgeschäft, Satzung, Anerkennung

Für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung braucht es zwei Dinge: das Stiftungsgeschäft mit der Satzung und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Der Weg dorthin lässt sich in fünf Schritte gliedern.

  1. Zweck klären. Formuliere den Stiftungszweck so genau, dass er die Organe bindet, und so weit, dass er auch in zwanzig Jahren noch passt. Eine spätere Satzungsänderung ist nur in engen Grenzen und mit Genehmigung der Behörde möglich.
  2. Satzung entwerfen. Sie regelt mindestens Name, Sitz, Zweck, Vermögen und die Bildung des Vorstands. Viele Stiftungsbehörden stellen Mustersatzungen bereit.
  3. Entwürfe abstimmen. Schicke Stiftungsgeschäft und Satzung als Entwurf an die Stiftungsbehörde, bevor du den Antrag stellst. Soll die Stiftung gemeinnützig sein, prüft parallel das Finanzamt, ob die Satzung den Vorgaben der Abgabenordnung entspricht.
  4. Antrag stellen. Eingereicht werden in der Regel das unterschriebene Stiftungsgeschäft, die unterschriebene Satzung, die Einverständniserklärungen der künftigen Organmitglieder, ein Nachweis, dass du über das Vermögen verfügst, etwa eine Bankbestätigung, und bei angestrebter Gemeinnützigkeit die Bestätigung des Finanzamts. Welche Unterlagen genau und in wie vielen Ausfertigungen, legt die Behörde deines Landes fest.
  5. Anerkennung und Vermögensübertragung. Mit der Bekanntgabe der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Erst dann überträgst du das zugesagte Vermögen auf ihr Konto.

Das Stiftungsgeschäft kann auch in einem Testament oder Erbvertrag stehen. Dann entsteht die Stiftung erst nach deinem Tod, und du erlebst ihr Wirken nicht mehr mit. Viele Stifter gründen deshalb zu Lebzeiten mit einem Teil des Vermögens und setzen die Stiftung später als Erbin ein.

Nach der Gründung bleibt die Stiftung unter staatlicher Aufsicht, deren Einzelheiten das Stiftungsgesetz des jeweiligen Landes regelt. In Berlin legt der Vorstand der Behörde jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresrechnung mit Vermögensübersicht oder einen Prüfungsbericht vor. Außerdem kommt ein neues Register: Ab dem 1. Januar 2028 müssen sich alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts im bundesweiten Stiftungsregister eintragen lassen, bestehende Stiftungen müssen sich bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung anmelden.

Quellen: Regierungspräsidien Baden-Württemberg, Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung | Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin, Kontrolle und Aufsicht

Eine alte Steintreppe führt zu einer offenen Eichentür in einem Klosterhof.
Symbolbild, mit KI erzeugt

Kosten einer Stiftung: Gründung und laufender Betrieb

Die Anerkennung selbst ist oft günstig. In Baden-Württemberg erheben die Regierungspräsidien keine Gebühr, wenn die Stiftung ausschließlich steuerbegünstigten oder kommunalen Zwecken dient; die Kosten für die Bekanntmachung im Staatsanzeiger trägt die Stiftung. Für privatnützige Stiftungen und in anderen Ländern können Verwaltungsgebühren anfallen, die du bei deiner Behörde erfragst.

Ins Gewicht fallen eher die Beratung und der laufende Betrieb. Satzung und Stiftungsgeschäft lässt du oft von einer Anwältin oder einem Steuerberater mit Stiftungserfahrung entwerfen, was dich über die Kosten für Steuerberater hinaus auch Anwaltshonorar kostet. Danach braucht die Stiftung eine Buchhaltung, eine Jahresrechnung für die Aufsicht und bei Gemeinnützigkeit regelmäßige Erklärungen gegenüber dem Finanzamt. Diese Fixkosten zahlt die Stiftung aus ihren Erträgen, und genau deshalb rechnen die Behörden sie bei der Frage nach dem nötigen Vermögen mit ein.

Steuern: Was eine gemeinnützige Stiftung dir bringt

Verfolgt eine Stiftung nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, ist sie im Regelfall von der Besteuerung befreit. Die Übertragung von Vermögen auf sie unterliegt dann weder der Erbschaft- noch der Schenkungsteuer.

Auch du als Stifter profitierst. Zuwendungen in das zu erhaltende Grundstockvermögen einer steuerbegünstigten Stiftung kannst du bis zu einem Betrag von 1 Million Euro über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren von deinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Das gilt bei der Gründung, bei späteren Aufstockungen und bei Zustiftungen an fremde Stiftungen, nicht aber bei Verbrauchsstiftungen. Spenden für die laufende Zweckerfüllung sind zusätzlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar.

Anders liegt es bei der Familienstiftung. Sie dient dem Wohl einer bestimmten Familie, ist privatnützig und deshalb nicht gemeinnützig. Die Steuervorteile oben gelten für sie nicht. Ob sich eine Familienstiftung für deine Nachfolge rechnet, gehört in die Hände einer Steuerberatung, die solche Gestaltungen kennt.

Quellen: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin, Steuerliche Vorteile einer Stiftung | Regierungspräsidien Baden-Württemberg, Erscheinungsformen

Ein kleiner Bach mündet zwischen Kieseln in einen breiten Fluss, Nebel liegt über dem Wasser.
Symbolbild, mit KI erzeugt

Treuhandstiftung, gGmbH oder Verein: Alternativen zur rechtsfähigen Stiftung

Reicht dein Vermögen nicht für eine eigene rechtsfähige Stiftung, musst du auf das Stiften nicht verzichten. Die unselbstständige Stiftung, auch Treuhandstiftung genannt, braucht keine staatliche Anerkennung. Du überträgst das Vermögen einem Treuhänder, etwa einer bestehenden Stiftung, der es getrennt verwaltet und mit den Erträgen deinen Zweck verfolgt. Steuerlich wird sie wie eine rechtsfähige Stiftung behandelt, sie steht aber nicht unter staatlicher Aufsicht. Noch einfacher ist eine Zustiftung in das Vermögen einer Stiftung, die deinen Zweck schon verfolgt.

Willst du unternehmerisch handeln und flexibel bleiben, kommt eine gemeinnützige GmbH in Frage. Sie braucht nach § 5 Abs. 1 GmbHG ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro, und ihre Gesellschafter können Zweck und Satzung später ändern. Wie die Gründung einer GmbH abläuft, steht im Ratgeber GmbH gründen. Der eingetragene Verein schließlich braucht kein Anfangsvermögen und wird von seinen Mitgliedern getragen.

Form Kapital Staatliche Mitwirkung Zweck später änderbar
Rechtsfähige Stiftung kein gesetzliches Minimum, in Berlin in der Regel nicht unter 100.000 Euro Anerkennung und laufende Aufsicht nur in engen Grenzen mit Genehmigung
Treuhandstiftung kein festes Minimum, nach Absprache mit dem Treuhänder keine Anerkennung, keine Aufsicht nach dem Treuhandvertrag
Gemeinnützige GmbH mindestens 25.000 Euro Stammkapital Handelsregister, Finanzamt ja, durch Gesellschafterbeschluss
Eingetragener Verein kein Anfangsvermögen nötig Vereinsregister, Finanzamt ja, durch die Mitglieder

Quellen: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin, Alternativen | § 5 GmbHG

FAQ zur Stiftungsgründung

Wie viel Geld braucht man, um eine Stiftung zu gründen?

Gesetzlich ist keine Summe vorgeschrieben. Die Berliner Stiftungsaufsicht hält ein Grundstockvermögen unter 100.000 Euro in aller Regel für zu gering. Entscheidend ist, ob die Erträge den Zweck und die Verwaltung dauerhaft tragen.

Kann ich eine Stiftung gründen und selbst im Vorstand sitzen?

Ja. Der Vorstand ist das einzige gesetzlich vorgeschriebene Organ, und du darfst ihm als Stifter angehören. Für die Zeit nach dir sollte die Satzung regeln, wie neue Vorstandsmitglieder bestimmt werden.

Kann ich mein Geld aus der Stiftung zurückholen?

Nein. Das Grundstockvermögen geht dauerhaft auf die Stiftung über. Nur bei einer Verbrauchsstiftung wird es planmäßig ausgegeben, und auch dann für den Stiftungszweck, nicht für dich.

Wer ist für die Anerkennung zuständig?

Die Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. In Berlin ist das die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium des Bezirks.

Fazit

Eine Stiftung gründen lohnt sich, wenn du Vermögen dauerhaft und unumkehrbar an einen Zweck binden willst. Der Weg über Stiftungsgeschäft, Satzung und Anerkennung ist klar geregelt, und die Behörden beraten dich vorab. Die eigentliche Entscheidung fällt beim Kapital: Trägt der Ertrag deines Vermögens den Zweck nicht, ist eine Treuhandstiftung, eine Zustiftung oder eine gGmbH der ehrlichere Weg. Rechne das mit Steuerberatung durch, bevor du unterschreibst, denn zurück geht es nicht mehr.

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