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Der Gesellschaftsvertrag ist die Urkunde, aus der deine Gesellschaft entsteht. Wer eine GmbH gründen will, entscheidet an genau dieser Stelle zwei Dinge gleichzeitig: wie schnell und billig die Gründung läuft, und wie gut die Gesellschaft einen Streit übersteht, der vielleicht erst in fünf Jahren kommt. Beide Ziele ziehen in verschiedene Richtungen.
Das vereinfachte Verfahren mit dem amtlichen Musterprotokoll ist günstig und schnell. Es ist aber auch starr. Eine eigene Satzung kostet mehr und verlangt Vorarbeit, dafür regelt sie die Fälle, über die später gestritten wird. Welcher Weg zu dir passt, hängt weniger vom Geld ab als von der Zahl der Beteiligten.
Pflichtinhalt: was ohne Ausnahme im Vertrag stehen muss
§ 3 Abs. 1 GmbHG zählt vier Angaben auf, ohne die das Registergericht die Gesellschaft nicht einträgt. Sie sind der Kern jeder Satzung, ob Musterprotokoll oder eigener Entwurf.
| Pflichtangabe nach § 3 Abs. 1 GmbHG | Worauf es ankommt | Häufiger Stolperstein |
|---|---|---|
| Firma und Sitz | Der Name muss unterscheidungskräftig sein und den Rechtsformzusatz tragen | Der Wunschname kollidiert mit einer eingetragenen Firma am selben Registergericht |
| Gegenstand des Unternehmens | Konkret genug, um die Tätigkeit zu erkennen, weit genug für spätere Entwicklung | Zu eng gefasst, dann braucht jedes neue Geschäftsfeld eine Satzungsänderung |
| Betrag des Stammkapitals | Mindestens 25.000 Euro nach § 5 Abs. 1 GmbHG | Kapital wird zugesagt, aber vor der Anmeldung nicht eingezahlt |
| Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile | Die Summe aller Nennbeträge muss dem Stammkapital entsprechen | Anteile werden so geschnitten, dass keine klare Mehrheit entsteht |
Das Stammkapital der GmbH liegt bei mindestens 25.000 Euro. Einzuzahlen ist davor nicht alles: Vor der Anmeldung muss auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein, soweit keine Sacheinlagen vereinbart sind, und insgesamt muss die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht sein, also 12.500 Euro. So steht es in § 7 Abs. 2 GmbHG. Reicht dir das Geld dafür nicht, bleibt der Weg über die Unternehmergesellschaft, die nach § 5a Abs. 1 GmbHG mit weniger Stammkapital gegründet werden darf und dann den Zusatz „haftungsbeschränkt“ in der Firma führt. Wie sich die beiden Formen unterscheiden, steht im Beitrag zur UG gründen.
Die Form ist nicht verhandelbar. § 2 Abs. 1 GmbHG verlangt notarielle Form, und sämtliche Gesellschafter müssen unterzeichnen. Seit der Reform des Beurkundungsrechts darf diese Beurkundung nach § 2 Abs. 3 GmbHG auch mittels Videokommunikation erfolgen.
Quellen: § 3 GmbHG | § 5 GmbHG | § 7 GmbHG | § 2 GmbHG

Musterprotokoll: das vereinfachte Verfahren und seine harte Grenze
Das vereinfachte Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG ist für die einfache Gründung gemacht. Es steht dir offen, wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Dann verwendest du das Musterprotokoll, das dem Gesetz als Anlage beiliegt.
Der Vorteil ist nicht nur der Preis. Das Musterprotokoll fasst Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einer Urkunde zusammen, es gilt nach dem Gesetz zugleich als Gesellschafterliste. Das spart einen Arbeitsschritt beim Notar und beim Registergericht.
Dafür gibt es eine Grenze, und die ist hart: Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Du kannst also keine Klausel ergänzen, keine Mehrheit anders festlegen, keine Abfindung begrenzen. Alles, was das Musterprotokoll nicht nennt, richtet sich nach dem gesetzlichen Normalfall. Für eine Ein-Personen-Gesellschaft ist das meist unproblematisch. Bei drei Gesellschaftern ist es eine Wette darauf, dass niemand aussteigt, krank wird oder sich zerstreitet.
| Kriterium | Musterprotokoll | Eigene Satzung |
|---|---|---|
| Zulässig bei | Höchstens drei Gesellschafter, ein Geschäftsführer | Jeder Gesellschafterzahl |
| Eigene Klauseln | Keine, Abweichungen vom Gesetz sind gesperrt | Frei im Rahmen des Gesetzes |
| Sacheinlagen | Nicht vorgesehen | Möglich, mit Sachgründungsbericht nach § 5 Abs. 4 GmbHG |
| Gesellschafterliste | Im Protokoll enthalten | Separat zu erstellen |
| Typischer Fall | Ein Gründer, ein Geschäftsführer, Bargründung | Mehrere Gründer, Beteiligung geplant, Nachfolge im Blick |
Quellen: § 2 GmbHG | § 5 GmbHG
Eigene Satzung: die vier Klauseln, die später Geld sparen
Eine individuelle Satzung lohnt sich nicht wegen schöner Formulierungen, sondern wegen weniger Regelungen, die den Ausnahmefall ordnen. Diese vier tauchen in fast jedem Gesellschaftsvertrag mit mehreren Beteiligten auf.
Vinkulierung: wer darf Anteile verkaufen
Geschäftsanteile sind von Gesetzes wegen frei veräußerlich und vererblich. Nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag die Abtretung an weitere Voraussetzungen knüpfen, insbesondere an die Genehmigung der Gesellschaft. Ohne diese Klausel kann dein Mitgesellschafter seinen Anteil an eine Person verkaufen, die du nie als Partner gewählt hättest. Mit ihr nicht.
Einziehung: wie ein Gesellschafter ausscheidet
Die Einziehung von Geschäftsanteilen darf nach § 34 Abs. 1 GmbHG nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Der Zeitpunkt zählt dabei: Ohne Zustimmung des Betroffenen geht die Einziehung nach § 34 Abs. 2 GmbHG nur, wenn ihre Voraussetzungen schon im Vertrag standen, bevor er den Anteil erworben hat. Eine Klausel, die erst nach dem Streit beschlossen wird, hilft gegen den Streitenden also nicht mehr.
Abfindung: was der Ausscheidende bekommt
Fehlt eine Abfindungsregelung, bemisst sich der Anspruch nach dem Verkehrswert des Anteils. Für eine junge Gesellschaft mit knapper Liquidität kann das existenzbedrohend sein. Satzungen begrenzen den Betrag daher häufig, etwa auf den Buchwert oder auf Raten über mehrere Jahre. Die Grenzen des Zulässigen zieht die Rechtsprechung, nicht das Gesetz, deshalb gehört diese Klausel in die Hand von jemandem, der sie regelmäßig schreibt.
Wettbewerbsverbot und Beschlussmehrheiten
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt schon als Organ einer Treuepflicht. Für die übrigen Gesellschafter gilt das so nicht, ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot schafft Klarheit. Und bei den Mehrheiten lohnt der zweite Blick: Für Satzungsänderungen schreibt § 53 Abs. 2 GmbHG eine Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen vor, der Gesellschaftsvertrag kann weitere Erfordernisse aufstellen. Wer bei zwei gleich großen Anteilen keinen Mechanismus für die Patt-Situation vereinbart, hat später keinen.
Quellen: § 15 GmbHG | § 34 GmbHG | § 53 GmbHG

Was Notar und Handelsregister kosten
Die Notarkosten sind keine Verhandlungssache, sie folgen dem GNotKG. Maßgeblich ist der Geschäftswert. Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen beträgt er nach § 107 Abs. 1 GNotKG mindestens 30.000 Euro. Gründest du mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital, rechnet der Notar also nicht mit 25.000 Euro, sondern mit diesem Mindestwert.
Für das Beurkundungsverfahren selbst sieht das Kostenverzeichnis des GNotKG den Gebührensatz 2,0 vor, mindestens 120 Euro. Dazu kommen die Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung, Auslagen und die Umsatzsteuer. Beim Registergericht kostet die Ersteintragung einer Gesellschaft mit bis zu drei einzutragenden Gesellschaftern 150 Euro, jeder weitere einzutragende Gesellschafter erhöht die Gebühr um 60 Euro.
| Posten | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
| Mindestgeschäftswert der Beurkundung | § 107 Abs. 1 GNotKG | 30.000 Euro |
| Gebührensatz Beurkundungsverfahren | Kostenverzeichnis des GNotKG | 2,0, mindestens 120 Euro |
| Ersteintragung bis drei Gesellschafter | Gebührenverzeichnis der HRegGebV | 150 Euro |
| Jeder weitere Gesellschafter | Gebührenverzeichnis der HRegGebV | 60 Euro |
Die Eintragung selbst läuft elektronisch über den Notar, nachlesen und prüfen kannst du sie im gemeinsamen Registerportal der Länder. Was danach im Register erscheint und wie lange das dauert, steht im Beitrag zur Handelsregister-Eintragung. Einen Notar in deiner Nähe findest du über die Suche der Bundesnotarkammer.
Quellen: § 107 GNotKG | § 1 HRegGebV

Satzung später ändern: möglich, aber nie nebenbei
Eine Satzung ist kein Beschluss fürs Leben. Ändern lässt sie sich nach § 53 Abs. 2 GmbHG mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen, und der Beschluss muss nach § 53 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden. Das heißt: Jede Änderung kostet wieder Notar und Registergebühr.
Praktisch wichtig ist die Reihenfolge. Wer mit dem Musterprotokoll gründet und ein Jahr später Klauseln ergänzen will, zahlt die Beurkundung zweimal, einmal für die Gründung und einmal für den Wechsel zur eigenen Satzung. Bei einer Ein-Personen-Gesellschaft ist dieser spätere Umbau oft trotzdem der günstigere Weg, weil die Gründung schlank bleibt. Bei drei Gründern ist es meist teurer als die eigene Satzung von Anfang an.
Häufige Fragen
Kann ich eine Mustersatzung aus dem Netz verwenden?
Als Material zum Einlesen ja, als Urkunde nein. Der Notar beurkundet den Text, den er verantwortet, und er wird eine fremde Vorlage ohnehin prüfen und umschreiben. Wertvoller ist es, mit einer Liste der Fälle in den Termin zu gehen, die du geregelt haben willst.
Was kostet eine individuelle Satzung mehr als das Musterprotokoll?
Die Beurkundungsgebühr selbst hängt am Geschäftswert und ist in beiden Fällen gleich, solange das Stammkapital gleich bleibt. Der Unterschied steckt in der separaten Gesellschafterliste, in weiteren Erklärungen und vor allem in der rechtlichen Gestaltung, die der Notar oder eine Kanzlei zusätzlich erbringt. Lass dir den Entwurf vorab als Kostenvoranschlag geben.
Muss der Gegenstand des Unternehmens eng gefasst sein?
Er muss die Tätigkeit erkennbar machen. Zu eng gefasst zwingt er dich bei jedem neuen Geschäftsfeld in eine Satzungsänderung mit Notartermin. Üblich ist daher eine konkrete Kerntätigkeit, ergänzt um verwandte Bereiche.
Gilt das Musterprotokoll auch für die UG?
Ja, das vereinfachte Verfahren steht der Unternehmergesellschaft genauso offen, solange höchstens drei Gesellschafter und ein Geschäftsführer beteiligt sind. Zu beachten ist, dass bei der UG das Stammkapital nach § 5a Abs. 2 GmbHG vor der Anmeldung in voller Höhe eingezahlt sein muss und Sacheinlagen ausgeschlossen sind.
Wer bekommt den Gesellschaftsvertrag zu sehen?
Der Gesellschaftsvertrag wird beim Registergericht eingereicht und ist über das Registerportal einsehbar. Wer also Abfindungsregelungen oder Beteiligungsverhältnisse für vertraulich hält, irrt. Streng vertrauliche Abreden gehören in eine separate Gesellschaftervereinbarung, die nicht zum Register gelangt.
Fazit
Die Entscheidung über den Gesellschaftsvertrag ist eine Entscheidung über den Ernstfall. Gründest du allein und willst zügig starten, trägt das Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG den Zweck gut, und der Umbau auf eine eigene Satzung bleibt jederzeit möglich. Sobald mehrere Gesellschafter beteiligt sind, verschiebt sich das Bild deutlich: Vinkulierung, Einziehung und Abfindung sind dann keine Feinheiten, sondern die Regeln, nach denen ein Konflikt abläuft. Die Mehrkosten einer eigenen Satzung sind gegen ein einziges Jahr Streit gerechnet gering.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags gehört in den Notartermin und, bei mehreren Beteiligten, in eine anwaltliche Beratung vorab; die IHK deiner Region berät zur Gründung kostenfrei.



















