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Das Guthaben auf dem Geschäftskonto deiner GmbH ist nicht dein Guthaben. Es gehört der Gesellschaft, und genau daran hängt die Haftungsbeschränkung, die du mit der Rechtsform gekauft hast. Wer als Gesellschafter an den Gewinn will, hat dafür zwei saubere Wege: ein Geschäftsführergehalt, das die Gesellschaft als Aufwand bucht, oder eine Ausschüttung aus dem bereits versteuerten Gewinn. Dieser Ratgeber behandelt den zweiten Weg, von der Beschlussfassung bis zur Steuerbescheinigung. Steckt deine Gesellschaft noch in der Gründung, findest du die Schritte dorthin im Leitfaden GmbH gründen.
Gewinnausschüttung: Was der Begriff rechtlich bedeutet
Eine offene Gewinnausschüttung ist die Verteilung des Jahresergebnisses an die Gesellschafter auf Grundlage eines förmlichen Beschlusses. Der Anspruch der Gesellschafter richtet sich nach § 29 GmbHG auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags. Daraus folgt eine Reihenfolge, die in der Praxis oft durcheinandergeht: Erst steht der Jahresabschluss, dann der Beschluss, dann die Zahlung. Wer vorher überweist, schafft keine Ausschüttung, sondern eine Forderung der Gesellschaft gegen sich selbst.
Verteilt wird nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, solange der Gesellschaftsvertrag keinen anderen Maßstab festsetzt. Bei zwei Gesellschaftern mit gleichen Anteilen bekommt also jeder die Hälfte, auch wenn einer das ganze Jahr gearbeitet hat und der andere nicht. Wer das anders will, regelt es im Gesellschaftsvertrag, nicht im Beschluss. Den Jahresabschluss als Grundlage behandeln wir ausführlich unter Jahresabschluss für GmbH und UG.
Davon zu unterscheiden ist die verdeckte Gewinnausschüttung: ein Vorteil, den die Gesellschaft einem Gesellschafter zuwendet, ohne dass ein Beschluss dahintersteht. Der private Einkauf über die Firmenkarte gehört dazu, ebenso ein Geschäftsführergehalt deutlich über dem Marktniveau. Steuerlich wird daraus nachträglich eine Ausschüttung, mit Nachzahlung auf beiden Ebenen.
Quellen: § 29 GmbHG | IHK Potsdam, Grundzüge der Körperschaftsteuer

Der Gewinnverwendungsbeschluss: Wer entscheidet und was drinstehen muss
Die Entscheidung liegt bei den Gesellschaftern. § 46 GmbHG weist ihnen die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses ausdrücklich zu. Als Geschäftsführer führst du den Beschluss aus, du fasst ihn nicht. In der Einpersonen-GmbH fallen beide Rollen zusammen, der Beschluss bleibt trotzdem nötig und wird schriftlich festgehalten.
Praktisch brauchst du zwei Beschlüsse, die üblicherweise in einem Protokoll stehen: die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses. Der zweite Teil benennt den Betrag, der ausgeschüttet wird, und was mit dem Rest passiert. Die Gesellschafter können Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Ein Notar ist dafür nicht erforderlich.
Zwei Punkte entscheiden darüber, ob der Beschluss später hält. Erstens der Zeitpunkt: Ohne festgestellten Jahresabschluss fehlt die Bezugsgröße. Zweitens die Liquidität. Ein Beschluss macht aus Buchgewinn kein Bankguthaben; wer ausschüttet, was im Umlaufvermögen gebunden ist, verschiebt nur das Problem.
Welche Steuern bei der Ausschüttung anfallen
Der Gewinn einer GmbH wird zweimal besteuert, und das ist kein Konstruktionsfehler, sondern die Logik der Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Auf der ersten Stufe zahlt die Gesellschaft Körperschaftsteuer, unabhängig davon, ob sie den Gewinn ausschüttet oder stehen lässt. Der Satz beträgt nach § 23 Abs. 1 KStG 15 Prozent, dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf diese Steuer. Hinzu tritt die Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz deiner Gemeinde abhängt. Die Einzelheiten dazu stehen unter Körperschaftsteuer.
Auf der zweiten Stufe greift die Kapitalertragsteuer. Bei dir als Gesellschafter entstehen nach § 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Gesellschaft muss nach § 43 Abs. 1 EStG 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer einbehalten und abführen. Geschuldet wird die Steuer von dir, abgeführt wird sie von der Gesellschaft, und für die Abführung haftet sie auch. Fällig ist der Betrag zusammen mit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung bis zum 10. des Folgemonats nach dem Zufluss. Über die einbehaltenen Beträge stellt die Gesellschaft dir eine Steuerbescheinigung aus.
| Stufe | Steuer | Satz |
|---|---|---|
| Gewinn in der GmbH | Körperschaftsteuer | 15 Prozent |
| Gewinn in der GmbH | Solidaritätszuschlag darauf | 5,5 Prozent |
| Auszahlung an dich | Kapitalertragsteuer | 25 Prozent |
| Auszahlung an dich | Solidaritätszuschlag darauf | 5,5 Prozent |
| Auszahlung an dich | Abzug zusammen | 26,375 Prozent |
Die 26,375 Prozent in der letzten Zeile sind keine eigene Steuer, sondern der zusammengerechnete Abzug: 25 Prozent Kapitalertragsteuer und darauf 5,5 Prozent Zuschlag. Mit dieser Zahl rechnest du, wenn du wissen willst, was von einer beschlossenen Ausschüttung tatsächlich auf deinem Privatkonto ankommt. Gehörst du einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, kommt Kirchensteuer hinzu.
Quellen: IHK Potsdam, Grundzüge der Körperschaftsteuer | Handelskammer Hamburg, Besteuerung einer GmbH
Rechenbeispiel: 40.000 Euro aus der GmbH
Beispiel: Die Gesellschafterversammlung beschließt eine Ausschüttung von 40.000 Euro an einen einzigen Gesellschafter, der die Anteile privat hält und keiner Religionsgemeinschaft angehört. Die Kapitalertragsteuer darauf beträgt 10.000 Euro. Mit dem Solidaritätszuschlag auf diese Steuer summiert sich der Abzug auf 10.550 Euro, den die Gesellschaft einbehält und ans Finanzamt abführt. Der Rest fließt auf das Privatkonto, und mit dem Abzug ist die Einkommensteuer auf diesen Betrag im Regelfall erledigt.

Abgeltungswirkung oder Teileinkünfteverfahren
Für viele Gesellschafter ist der Abzug das Ende der Geschichte. Wer weniger als 25 Prozent der Anteile hält und nicht beruflich für die Gesellschaft tätig ist, hat seine Einkommensteuer auf die Ausschüttung mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer vollständig abgegolten. Die Erträge müssen dann nicht mehr in die Veranlagung. Gegenrechnen lässt sich der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person und Jahr, den du der Gesellschaft über einen Freistellungsauftrag mitteilst.
Anders sieht es bei größeren Beteiligungen aus. Wer mindestens 25 Prozent der Anteile hält oder mindestens 1 Prozent hält und zugleich beruflich für die Gesellschaft arbeitet, kann das Teileinkünfteverfahren beantragen. Dann werden 60 Prozent der Ausschüttung mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz veranlagt; nach dem Teileinkünfteverfahren sind nur noch 40 Prozent der Einnahmen steuerfrei. Im Gegenzug darfst du Werbungskosten geltend machen, allerdings ebenfalls nur zu 60 Prozent. Die bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.
Ob sich der Antrag lohnt, ist eine Rechenfrage, keine Glaubensfrage. Er wirkt dann zu deinen Gunsten, wenn dein persönlicher Satz niedrig ist oder du nennenswerte Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung trägst, etwa Zinsen für einen Kredit, mit dem du die Anteile finanziert hast. Liegt dein Satz hoch und hast du keine solchen Kosten, bleibt die Abgeltungswirkung der günstigere Weg. Der Antrag ist spätestens mit der Einkommensteuererklärung zu stellen und gilt für fünf Veranlagungszeiträume, solange du ihn nicht vorher widerrufst. Weil beide Wege an deine gesamte Steuersituation gekoppelt sind, ist das der Punkt, an dem sich ein Gespräch mit dem Steuerberater rechnet.
Quellen: IHK Potsdam, Grundzüge der Körperschaftsteuer | Handelskammer Hamburg, Besteuerung einer GmbH
Zwei Sonderfälle: UG-Rücklage und Ausschüttung an eine Holding
Führst du eine Unternehmergesellschaft, kannst du den Jahresüberschuss nicht vollständig ausschütten. § 5a GmbHG verlangt eine gesetzliche Rücklage, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage ist zweckgebunden und steht unter anderem für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zur Verfügung, mit der die UG den Weg zur GmbH geht. Was das praktisch heißt, steht im Leitfaden zur UG-Gründung.
Der zweite Fall betrifft Gesellschafter, die selbst eine Kapitalgesellschaft sind. Schüttet deine operative GmbH an eine Holding aus, bleibt die Ausschüttung dort weitgehend steuerfrei, damit derselbe Gewinn nicht auf jeder Stufe erneut voll besteuert wird. Für Gründer, die Gewinne nicht sofort privat brauchen, ist das ein Grund, über die Struktur nachzudenken, bevor das erste gute Jahr abgeschlossen ist. Die Voraussetzungen und Grenzen stehen unter Holding gründen.
Häufige Fragen zur Gewinnausschüttung
Wie oft darf eine GmbH Gewinn ausschütten?
So oft, wie die Gesellschafter es beschließen. Üblich ist ein Beschluss im Jahr nach der Feststellung des Jahresabschlusses. Zusätzliche Ausschüttungen während des Jahres sind möglich, brauchen aber jeweils einen eigenen Beschluss und eine belastbare Zwischenrechnung.
Was ist eine Vorabausschüttung?
Eine Zahlung auf den erwarteten Gewinn des laufenden Jahres, bevor der Jahresabschluss steht. Sie ist zulässig, birgt aber ein Risiko: Fällt das Ergebnis am Ende niedriger aus als gedacht, muss der zu viel gezahlte Betrag zurück in die Gesellschaft.
Muss ich zum Notar, um Gewinn auszuschütten?
Nein. Der Gewinnverwendungsbeschluss ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung und wird schriftlich protokolliert. Eine notarielle Beurkundung schreibt das Gesetz dafür nicht vor, anders als bei Satzungsänderungen.
Was passiert, wenn ich einfach Geld vom Geschäftskonto nehme?
Dann liegt kein Beschluss vor und damit keine offene Ausschüttung. Je nach Buchung entsteht ein Darlehen an dich, das zu verzinsen und zurückzuzahlen ist, oder eine verdeckte Gewinnausschüttung mit Steuernachzahlung auf beiden Ebenen. Beides kostet mehr als der Weg über den Beschluss.
Kann ich eine Ausschüttung beschließen, obwohl die GmbH Verluste aus Vorjahren hat?
Nur eingeschränkt. Der Anspruch bemisst sich am Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrags. Ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr schmälert also die Grundlage, bevor überhaupt etwas verteilt werden kann.
Fazit
Die Gewinnausschüttung ist handwerklich unspektakulär und in der Reihenfolge streng: Jahresabschluss feststellen, Verwendung beschließen, Steuern einbehalten, auszahlen, Steuerbescheinigung ausstellen. Was Gründer Geld kostet, sind fast immer nicht die Steuersätze, sondern die Abkürzungen: der Griff aufs Geschäftskonto ohne Beschluss, die Ausschüttung aus Buchgewinn ohne Liquidität, der unterlassene Vergleich zwischen Abgeltungswirkung und Teileinkünfteverfahren. Wer die Reihenfolge einhält und einmal durchrechnet, welcher der beiden Wege zu seiner Beteiligung passt, hat den schwierigen Teil hinter sich. Die Angaben hier sind allgemeine Information und ersetzen im Einzelfall keine Beratung durch Steuerberatung oder Kammer.
Stand: 28. Oktober 2026



















