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Zwei Architektinnen wollen Aufträge gemeinsam annehmen. Eine Ärztin und ihr Kollege legen zwei Praxen zusammen. Drei Übersetzerinnen treten künftig unter einem Namen auf. Sobald Freiberufler sich zusammentun, steht die Frage nach der Rechtsform im Raum, und die beiden üblichen Antworten passen selten: Die GmbH bringt Stammkapital, Bilanz und Offenlegung mit, die GbR lässt Haftung und Außenauftritt offen. Dazwischen liegt die Partnerschaftsgesellschaft, kurz PartG. Wie du deine freiberufliche Tätigkeit überhaupt anmeldest, steht in unserem Leitfaden zum Freiberufler anmelden; hier geht es um den Schritt danach, das Team.
Was die Partnerschaftsgesellschaft ist und wer sie gründen darf
Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Diesen Satz stellt § 1 Abs. 1 PartGG an den Anfang, und aus ihm folgen drei harte Grenzen. Die Partnerschaft übt kein Handelsgewerbe aus, taugt also nicht für einen Handwerksbetrieb oder einen Onlinehandel. Partner können nur natürliche Personen sein: Eine GmbH lässt sich nicht als Partnerin aufnehmen, auch nicht mit einem kleinen Anteil. Und jeder Partner übt seinen Beruf in der Gesellschaft tatsächlich selbst aus, bloße Kapitalgeber sind nicht vorgesehen.
Welche Berufe als frei gelten, zählt § 1 Abs. 2 PartGG beim Namen auf, unter anderem: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Ingenieure und Architekten, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer, dazu Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. Die Aufzählung ist nicht abgeschlossen, denn das Gesetz nennt ausdrücklich auch ähnliche Berufe. Umgekehrt gilt: Für einzelne Berufe kann das eigene Berufsrecht die Partnerschaft ausschließen oder an weitere Bedingungen binden. Wer in einer Kammer organisiert ist, klärt das vor dem Termin beim Notar.
Ein Grenzfall begleitet jede gemischte Praxis. Nimmst du eine Leistung ins Programm, die gewerblich ist, etwa den Verkauf von Geräten neben der Behandlung, kann die ganze Gesellschaft steuerlich gewerblich werden. Das ist kein Formfehler, sondern eine Steuerfrage, und sie gehört vor die Gründung.
Quellen: § 1 PartGG | § 2 PartGG

Name, Vertrag und Anmeldung zum Partnerschaftsregister
Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten, so verlangt es § 2 Abs. 1 PartGG. Dieser Zusatz darf auch in der Kurzform auf der Website nicht fehlen. Ob der Name zusätzlich die Namen der Partner trägt oder einen Sachbegriff, bleibt dir überlassen.
Für den Partnerschaftsvertrag schreibt das Gesetz heute keine Form mehr vor. Schriftlich ist er trotzdem die Regel, und zwar aus einem nüchternen Grund: Ohne eigene Abreden greifen die gesetzlichen Vorgaben zu Gewinnverteilung, Stimmrechten und Ausscheiden, und die treffen fast nie das, was die Partner tatsächlich wollten. Was in den Vertrag gehört:
- Gewinn- und Verlustverteilung, auch bei ungleicher Arbeitszeit
- Stimmrechte und Mehrheiten bei Entscheidungen
- Regeln für Ausscheiden, Nachfolge und Abfindung
- Wettbewerbsverbot und Umgang mit Mandanten oder Patienten
Angemeldet wird die Gesellschaft zum Partnerschaftsregister; § 4 Abs. 1 PartGG verweist dafür auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Anmeldung. In der Praxis beglaubigt ein Notar die Anmeldung und reicht sie elektronisch beim Registergericht ein. Was anschließend eingetragen wird, legt § 5 Abs. 1 PartGG fest: Name und Sitz der Partnerschaft, Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Partners, der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf, der Gegenstand der Partnerschaft und die Vertretungsbefugnis. Einsehen kann das jeder über das gemeinsame Registerportal der Länder.
Der Gang zum Register ist keine Formalie. Im Verhältnis zu Dritten wird die Partnerschaft nach § 7 Abs. 1 PartGG erst mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. Bis dahin arbeitest du mit deinen Kollegen in einer GbR, mit allem, was daran hängt; wie die funktioniert, zeigt unser Beitrag zur GbR gründen.
Die Gebühren des Registergerichts stehen im Gebührenverzeichnis der Handelsregistergebührenverordnung und sind überschaubar:
| Vorgang | Gebühr des Registergerichts |
|---|---|
| Ersteintragung, bis zu drei Partner | 150 Euro |
| Jeder weitere Partner bei der Ersteintragung | 60 Euro |
| Spätere Eintragung einer Tatsache, etwa der Eintritt eines Partners | 90 Euro |
| Jede weitere Tatsache aus derselben Anmeldung | 45 Euro |
| Bereitstellung der Registerdaten zum Abruf | ein Drittel der Eintragungsgebühr |
Beispiel: Gründen drei Architektinnen gemeinsam, verlangt das Registergericht 150 Euro für die Eintragung und ein Drittel davon für die Bereitstellung der Registerdaten zum Abruf, zusammen also 200 Euro. Jede weitere Partnerin hebt die Eintragungsgebühr um 60 Euro, und auch darauf kommt das Drittel. Dazu tritt die Rechnung des Notars, die sich nach dem Wert der Gesellschaft richtet und deshalb von Fall zu Fall verschieden ausfällt; die Gebühr des Gerichts ist dabei der kleinere Teil.
Quellen: § 4 PartGG | § 5 PartGG | Gebührenverzeichnis HRegGebV
Haftung: Wer zahlt, wenn ein Auftrag schiefgeht
Hier liegt der eigentliche Grund, warum es diese Rechtsform gibt. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner, so § 8 Abs. 1 PartGG. Gesamtschuldner heißt: Ein Gläubiger darf sich einen einzelnen Partner aussuchen und von ihm alles verlangen, nicht nur dessen Anteil am Gewinn.
Für berufliche Fehler mildert das Gesetz diese Strenge ab. Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haften nach § 8 Abs. 2 PartGG auch nur sie neben der Partnerschaft; Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung bleiben außen vor. Wer an einem Mandat gar nicht mitgewirkt hat, steht dafür also nicht mit seinem Privatvermögen ein. Das ist der praktische Unterschied zur GbR, und für viele Teams der Grund zu wechseln.
Noch einen Schritt weiter geht die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung. Nach § 8 Abs. 4 PartGG haftet für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur die Gesellschaft, wenn die Partnerschaft eine dafür gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Der Name muss dann den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ enthalten, und der Anmeldung ist nach § 4 Abs. 3 PartGG eine Versicherungsbescheinigung beizufügen. Wie hoch die Versicherung mindestens sein muss, steht nicht im PartGG, sondern im Berufsgesetz des jeweiligen Berufs, denn § 8 Abs. 4 PartGG verlangt eine durch Gesetz vorgegebene Versicherung: Rechtsanwälte finden die Summe in der BRAO, Steuerberater im StBerG, Wirtschaftsprüfer in der WPO.
Ein Missverständnis hält sich dabei hartnäckig. Die mbB schirmt ausschließlich berufliche Fehler ab. Miete, Leasingraten, Gehälter, Steuern und Sozialabgaben bleiben Verbindlichkeiten der Partnerschaft, für die alle Partner als Gesamtschuldner einstehen. Wer die mbB für eine GmbH im Kleinformat hält, rechnet falsch.
Quellen: § 8 PartGG | § 4 PartGG

Partnerschaft, GbR oder GmbH: der Vergleich
Drei Rechtsformen stehen Freiberuflern im Team offen. Sie unterscheiden sich weniger im Aufwand als in der Haftung:
| Merkmal | GbR | Partnerschaft | GmbH |
|---|---|---|---|
| Wer Gesellschafter sein darf | alle, auch Gewerbetreibende | nur natürliche Personen aus Freien Berufen | alle, auch Gesellschaften |
| Mindestkapital | keines | keines | 25.000 Euro Stammkapital |
| Register | Gesellschaftsregister, freiwillig | Partnerschaftsregister, Pflicht | Handelsregister, Pflicht |
| Haftung für Berufsfehler | alle Gesellschafter persönlich | nur die beteiligten Partner, bei der mbB nur die Gesellschaft | nur die Gesellschaft |
| Rechnungswesen | Einnahmenüberschussrechnung | Einnahmenüberschussrechnung | Bilanz und Offenlegung |
Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen, so § 5 Abs. 1 GmbHG. Dafür bekommst du eine Haftungsbeschränkung, die alles umfasst, auch Miete und Gehälter, musst aber bilanzieren und offenlegen. Was dort auf dich zukommt, steht im Beitrag zur GmbH gründen. Die Partnerschaft liegt bewusst in der Mitte: kein Kapital, kein Jahresabschluss nach Handelsrecht, aber ein Register und eine Haftung, die der Verantwortung im Einzelfall folgt.

Steuern und Rechnungswesen in der Partnerschaft
Die Partnerschaft selbst zahlt keine Einkommensteuer. Ihr Gewinn wird einheitlich festgestellt und den Partnern zugerechnet, die ihn dann in ihrer eigenen Steuererklärung versteuern. Solange alle Partner ausschließlich freiberuflich tätig sind, fällt keine Gewerbesteuer an, und es bleibt bei der Einnahmenüberschussrechnung. Kommen gewerbliche Leistungen hinzu, kann der gesamte Gewinn als gewerblich gelten, und dann wird Gewerbesteuer fällig. Umsatzsteuerlich tritt die Partnerschaft als ein Unternehmen auf, mit einer Steuernummer und einer Voranmeldung. Welche Einstufung in deinem Fall gilt, klärst du mit deiner Steuerberatung oder der Kammer, ehe der erste Auftrag läuft.
Häufige Fragen zur Partnerschaftsgesellschaft
Braucht eine Partnerschaftsgesellschaft Mindestkapital?
Nein. Das PartGG verlangt weder eine Einlage noch ein Stammkapital. Zu zahlen sind die Gebühr des Registergerichts, die Rechnung des Notars und, bei der mbB, die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung.
Muss ich für die Partnerschaft ein Gewerbe anmelden?
Nein, denn die Partnerschaft übt kein Handelsgewerbe aus. Sie wird dem Finanzamt angezeigt und zum Partnerschaftsregister angemeldet; dazu muss sie je nach Beruf und Rechtsform von der zuständigen Kammer zugelassen oder anerkannt werden, etwa bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Ob das in deinem Fall gilt, klärst du vor der Anmeldung mit deiner Kammer.
Kann eine GmbH Partnerin werden?
Nein. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Wer Geld von außen aufnehmen will, ohne den Beruf selbst auszuüben, braucht eine andere Rechtsform.
Lässt sich eine bestehende GbR in eine Partnerschaft umwandeln?
Ja, und das ist der häufigste Weg in die Rechtsform. Die Partner schließen einen Partnerschaftsvertrag und melden die Gesellschaft zum Partnerschaftsregister an; den bisherigen Namen dürfen sie unter den Voraussetzungen des Handelsgesetzbuchs fortführen. Ist die GbR schon im Gesellschaftsregister eingetragen, läuft der Weg über einen Statuswechsel nach § 4 Abs. 4 PartGG.
Haften neu eingetretene Partner für alte Fehler?
Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner als Gesamtschuldner, und davon sind auch Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Eintritt erfasst. Für berufliche Fehler bleibt es bei der Zurechnung an die Bearbeiter des Auftrags, und bei der mbB haftet ohnehin nur die Gesellschaft.
Fazit
Die Partnerschaftsgesellschaft ist kein Kompromiss, sondern eine eigene Antwort auf eine Lage, die GbR und GmbH beide schlecht treffen: mehrere Freiberufler, ein gemeinsamer Auftritt, Haftung nach Verantwortung. Sie kostet wenig, verlangt aber den Weg über Notar und Register, und nach außen wirkt sie erst mit der Eintragung. Wer berufliche Risiken trägt, die das eigene Privatvermögen übersteigen, sollte die mbB von Anfang an mitdenken: Der Zusatz lässt sich später nachtragen, die Jahre davor aber nicht absichern. Den Vertrag schreibt am besten jemand, der die Rechtsform kennt, denn was dort fehlt, holt das Gesetz nicht auf.
Stand: 31. Oktober 2026



















